Technik-Mängel mit tödlichem Ende

SCHARM EL SCHEICH/HAHN. Hätte der Flugzeug-Absturz vor Ägypten verhindert werden können? Die Schweizer Flugsicherheitsbehörde gibt an, ihre Beanstandungen frühzeitig bekannt gemacht zu haben. Doch die deutschen Behörden prüfen den Sachverhalt noch. Urlauber bleiben dagegen für die Reise mit No-Name-Veranstaltern selbstverantwortlich.

Knirschende Räder, fehlende Sauerstoffmasken für Piloten, zerrissene Sitze und defekte Notausgangs-Leuchten: Wer die nach dem Flugzeug-Absturz in Scharm el Scheich geäußerten Vorwürfe von Passagieren gegenüber der ägyptischen Fluggesellschaft "Flash Airlines" hört, muss an den Sicherheitsstandards im Flugverkehr zweifeln. In der Tat sah das Schweizer Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Gesellschaft mit zwei Boeings 737 für so sicherheitsgefährdend an, dass sie "Flash Airlines" im Oktober 2002 die Lande- und Überflugrechte entzog. Inspektions-Ergebnisse standen in der Datenbank

Fehlende Unterlagen für die Navigation, falsche Treibstoffberechnungen und Wartungsmängel hat das BAZL inzwischen - entgegen aller Gepflogenheiten im internationalen Flugverkehr - als technische Mängel bekannt gegeben. Außerdem wurden zu Wochenbeginn zwei Zwischenfälle mit Notlandungen in Athen und Genf bekannt. Zuvor hatten sowohl der französische als auch der ägyptische Verkehrsminister "Flash Airlines" einen guten Ruf bescheinigt. Noch sieht das deutsche Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig keinen Anlass, das seit September 2003 geltende Einflugrecht in Deutschland für "Flash Airlines" aufzuheben. "Die Prüfung ist noch nicht abgeschlosen", sagt Cornelia Eichhorn vom Luftfahrt-Bundesamt. Sie bestätigt allerdings, dass die deutschen Luftfahrtbehörden von den Schweizern im Oktober 2002 über Beanstandungen bei "Flash Airlines" informiert wurden. Damals war die Airline aber noch nicht hierzulande aktiv. Ein Jahr später seien auch die Ergebnisse anderer ausländischer Luftfahrtbehörden wie aus Frankreich und Polen herangezogen worden. "Es bestand kein Grund, die Einflüge zu verweigern", sagt Eichhorn, die gleichzeitig vor einer Vorverurteilung warnt. Im nachhinein bitter ist, dass es bereits seit 1997 ein europäisches Gesetz für verbesserte Sicherheitskontrollen an Flugzeugen gibt, es bis heute aber an einer Einigung zwischen EU-Ministerrat und Parlament hapert. Nach der geplanten Richtlinie wäre Frankreich - nach Informationen der Schweiz - zu Kontrollen verpflichtet gewesen, sagte der Sprecher von Verkehrskommissarin Loyola de Palacio. "Mit der neuen Richtlinie wären diese Zweifel vor dem Unglück bekannt geworden und nicht danach", sagte der Sprecher. Markus Kirschneck, Sprecher der Piloten-Vereinigung Cockpit, bestätigt, dass das Schweizer Urteil gegenüber "Flash Airlines" europaweit bekannt war. "Das Luftfahrtbundesamt kann in Deutschland allenfalls Stichproben machen", sagt Kirschneck. Doch sei auch klar, dass bei absoluten Billigpreisen nur ein Minimum an Sicherheit gewährleistet werden könne. Billigflieger müssen nicht unsicher sein

"Flash Airlines" sind seit sechs Jahren mit ihren zwei zehn Jahre alten Maschinen im Flugverkehr zwischen Ägypten und Europa tätig. Vor 14 Tagen flog die Gesellschaft erstmals im Auftrag des Preiswert-Reiseanbieters Skymax Travel vom Hunsrück-Flughafen Hahn aus nach Ägypten. Am heutigen Dienstag soll wieder ein Flugzeug nach Hurghada gehen - doch nicht mehr mit "Flash Airlines". "Wir haben aus moralischer Verpflichtung die Gesellschaft gewechselt hin zu ,Luxor Air'", sagt Skymax-Sprecherin Sabine Sauerstein. "Luxor Air" soll die 90 Passagiere, die Urlaub am Roten Meer machen, am heutigen Dienstag zum Hahn zurückbringen und die neuen Skymax-Gäste nach Ägypten befördern. "Billigflieger müssen nicht unsicherer sein als andere Fluggesellschaften. Aber Sicherheit hat auch ihren Preis", stellt Christian Boergen vom Deutschen Reisebüro und Reiseveranstalter Verband klar. Wer nun besonders skeptisch ist, weil er den Namen seiner Fluggesellschaft noch nie gehört hat, kann nicht einfach kostenfrei stornieren. Es kommt darauf an, was gebucht worden ist. Wenn der Reiseveranstalter eine bestimmte Fluggesellschaft zusichert, können die Urlauber kostenlos stornieren. Wenn im Vertrag dagegen eine Formulierung wie "Wir fliegen unter anderem mit..." steht, muss sich der Reisende bei einem Rücktritt mit den Kosten abfinden.

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