Fiskus hat Pendler im Visier

Rund 23 000 Pendler aus der Region Trier verdienen ihr Geld im benachbarten Großherzogtum. Das Finanzamt Trier warnt nun vor einigen steuerrechtlichen Fallstricken.

Trier/Luxemburg. Für arbeitende Ehepaare ist es lukrativ, wenn einer der Partner in Luxemburg arbeitet. Bei gleicher Tätigkeit springt im Großherzogtum netto meist mehr heraus als in Deutschland, weil die Sozialabgaben, die der Arbeitgeber dort abführen muss, deutlich niedriger sind als hierzulande. Doch dabei müssen diese Paare einige Regeln einhalten, um nicht mit dem deutschen Fiskus in Konflikt zu geraten.

Pflicht zur jährlichen Steuererklärung

Bei Überprüfungen fielen den Außenprüfern des Finanzamtes nämlich zahlreiche Arbeitnehmer auf, die die Steuerklasse drei gewählt hatten, ohne eine Jahressteuererklärung abzugeben. So wurde ihnen monatlich zu wenig Lohnsteuer einbehalten, ohne dass über die Lohnsteuer des Ehegatten und besonders über die gemeinsame Steuererklärung ein Ausgleich geschaffen wurde. Der Trierer Finanzamts-Chef Jürgen Kentenich: "Allein bei zwei Prüfungen in den vergangenen Wochen konnten die Lohnsteuerprüfer einen Betrag von rund 35 000 Euro zu wenig bezahlter Einkommenssteuer aufdecken, den die betroffenen Arbeitnehmer jetzt nachentrichten müssen."

Verheiratete Arbeitnehmer haben die Wahl zwischen den Steuerklassen drei bis fünf. Als Konsequenz dieser Steuerklassenwahl "drei - fünf" sieht das Einkommenssteuergesetz jedoch vor, dass die Eheleute einer sogenannten Pflichtveranlagung unterliegen. Das bedeutet: Sie müssen eine Jahressteuererklärung beim Finanzamt abgeben.

Was die Lohnsteuerprüfer des Finanzamtes stutzig machte, war, dass verheiratete Arbeitnehmer mit relativ geringem Einkommen die Steuerklasse drei gewählt hatten, also ihren schon geringen Lohnsteuerabzug noch weiter reduziert hatten. Bei dem möglicherweise besser verdienenden Partner hätte dies, bei der zwangsweisen Eingruppierung in Steuerklasse fünf, zu eklatant hohen monatlichen Abzügen führen müssen.

Das war aber nicht der Fall, denn wie weitere Überprüfungen ergaben, führte der Ehegatte überhaupt keine Steuern an den deutschen Fiskus ab. In der überwiegenden Mehrzahl der aufgedeckten Fälle war der Ehepartner Arbeitnehmer in Luxemburg, unterlag also dort der Besteuerung gemäß dem deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen. Der vorgesehene Ausgleich des geringeren Steuerabzugs in Steuerklasse drei durch einen entsprechend höheren Abzug beim Ehegatten mit Steuerklasse fünf konnte also nicht stattfinden.

Die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtveranlagung hatten die Arbeitnehmer dem Finanzamt einfach nicht eingereicht, so dass die Steuerhinterziehung zunächst nicht erkennbar war.

Ertappte Steuersünder müssen nachzahlen

Das hat sich nach den jüngsten Feststellungen der Finanzbeamten in vielen Fällen schlagartig geändert. Die ertappten Steuersünder mussten die Steuern nachzahlen.

"Verheiratete Arbeitnehmer sind darüber hinaus auch bei der Wahl der Steuerklasse vier verpflichtet, eine Jahressteuererklärung abzugeben, wenn ein Ehepartner im Ausland arbeitet", erklärt Jürgen Kentenich. In diesen Fällen werde das im Ausland erzielte Einkommen für die Berechnung des Steuersatzes, der auf das in Deutschland erzielte Einkommen angewandt wird, miteinbezogen. Dieser sogenannte Progressionsvorbehalt soll den Vorteil der Zusammenveranlagung auf das Maß zurückführen, das sich auch für zusammenveranlagte Ehegatten ergibt, die beide nur inländische Lohneinkünfte haben.

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