Grenzen für Grenzgänger

TRIER. Auf zahlreichen Baustellen in der Region stehen Fahrzeuge mit gelbem Kennzeichen. Wer aber als deutscher Arbeitnehmer bei einer Luxemburger Firma angestellt ist und auf deutschen Baustellen arbeitet, unterliegt der deutschen Besteuerung. Eine Rechtslage, von der viele Handwerker nichts wissen.

 Manchem deutschen Bauarbeiter, der in Luxemburg beschäftigt ist und auf deutschen Baustellen arbeitet, droht eine erhebliche Steuerlast. Foto: dpa

Manchem deutschen Bauarbeiter, der in Luxemburg beschäftigt ist und auf deutschen Baustellen arbeitet, droht eine erhebliche Steuerlast. Foto: dpa

Glück für Fernfahrer, Pech für Bauhandwerker: Während sich die Besteuerung von rund 1500 deutschen LKW-Fahrern bei 350 Luxemburger Speditionen durch eine flexiblere Handhabung und eine so genannte "Verständigungsvereinbarung" in diesem Jahr vereinfacht hat (der TV berichtete), gilt für angestellte Handwerker auf dem Bau nach wie vor das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg. Demnach sind deutsche Arbeitnehmer, die bei Luxemburger Betrieben angestellt sind und auf Baustellen in Deutschland arbeiten, nach deutschem Recht steuerpflichtig. Eine einfachere Regelung besteht für sie nicht, Anwesenheitszeiten auf deutschen Baustellen müssen von Fall zu Fall ermittelt werden. Heißt: Eine Auflistung der Arbeitszeit in Luxemburg und der in Deutschland ist nötig, um das Besteuerungsrecht anteilig den jeweiligen Staaten zu gewähren.Auch wenn bislang nur wenige Fälle bekannt geworden sind, rechnet das Finanzamt Trier mit einer Zahl von mehreren hundert Betroffenen.

Seit Jahresanfang ist es durch den Einsatz der Zollabteilung "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" (FKS) immerhin wahrscheinlicher geworden, entdeckt zu werden. "Es ist im Interesse jedes Einzelnen, sich frühzeitig beim Finanzamt zu melden, damit nicht über Jahre Steuern anfallen, die später auf einmal nachgezahlt werden müssen", sagt Julia Köster, Pressesprecherin des Trierer Finanzamts. Denn der Arbeitnehmer ist in der Pflicht, die deutschen Behörden zu informieren, Unternehmerangaben gegenüber dem Luxemburger Fiskus werden dagegen von Deutschland nicht anerkannt. "Die Betroffenen wissen häufig nichts von ihrer Steuerpflicht", sagt Köster und stellt bei Nachmeldungen "vertretbare Regelungen" in Aussicht.

Noch günstiger ist es aber, schon gleich vor einer Beschäftigung mit dem Arbeitgeber über die Tätigkeit auf deutschen Baustellen zu sprechen. Denn sonst greift die Doppelbesteuerung: Zunächst wird an den Luxemburger Staat die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer abgeführt, zusätzlich muss der Beschäftigte in Deutschland seine Steuer bezahlen – er muss also zunächst in Vorlage treten –, und anschließend muss er sich vom Luxemburger Staat den zu viel gezahlten Anteil der Luxemburger Lohnsteuer zurückfordern. Köster: "Ein großer Aufwand, aber eine Ausnahme. Bei den meisten deutschen Beschäftigten in Luxemburg liegen die Dinge klar."

Informationen gibt es bei Rosita Kasel vom Finanzamt Trier, Telefon 0651/9360-34140. Eine gemeinsame Grenzgänger-Veranstaltung der Arbeitsagentur mit Sozialversicherungsträgern und Gewerkschaften bietet das Finanzamt am 9. und 30. November in der Trierer Arbeitsagentur, Dasbachstraße, und am 16. November im Hotel Koch-Schilt in Irrel (Kreis Bitburg-Prüm), jeweils um 19 Uhr an. Weitere Infos im Internet unter www.grenzpendler.de.

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