Wegen brennender Autos droht Unterbringung in Psychiatrie

Ein 42-jähriger Wittlicher muss sich wegen Autobränden in der Wittlicher Innenstadt vor dem Landgericht Trier verantworten. Der Beschuldigte soll zur Tatzeit infolge einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage gewesen sein, das Unrecht der Taten einzusehen.

Wittlich. (har) Die Taten liegen rund ein halbes Jahr zurück. Am Donnerstag, 24. Juli, muss sich ein 42-Jähriger aus Wittlich für die Brandstiftung an zwei PKW in Wittlich vor Gericht verantworten. Laut Antragsschrift soll der Mann am 28. Januar in der Innenstadt in Wittlich kurz vor 1.15 Uhr zunächst einen vor der Altstadtapotheke in der Wittlicher Feldstraße abgestellten PKW angezündet haben.

Noch am Abend des Tattages verhaftet



Anschließend soll er einen etwa 70 Meter Luftlinie entfernt auf einem Parkplatz an der Buchhandlung Nels abgestellten Wagen ebenfalls in Brand gesetzt haben. Insgesamt entstand dadurch ein Schaden in Höhe von rund 15 000 Euro (der TV berichtete).

Noch am Abend des Tattages verhaftete die Polizei den 42-Jährigen. Auf Beschluss der Ermittlungsrichterin hin wurde er in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Nach Auskunft des Landgerichts soll der Beschuldigte zur Tatzeit infolge einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage gewesen sein, das Unrecht der Taten einzusehen.

Aufgrund dieser Ausgangslage wird die Brandstiftung im Rahmen eines sogenannten Sicherungsverfahrens verhandelt. Zwei Verhandlungstage sind angesetzt.

Besondere Verfahrensart der Strafprozessordnung



Beim Sicherungsverfahren handelt es sich um eine besondere Verfahrensart der Strafprozessordnung. Sie ist dann vorgesehen, wenn das Strafverfahren gegen den Täter wegen Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit nicht durchgezogen werden kann. Nach Auskunft des Landgerichts Trier kann das Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zum Ergebnis haben. Zweck des Verfahrens sei die Sicherung der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist unbefristet, wird aber jährlich durch die Strafvollstreckungskammer überprüft. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Sie wird alle sechs Monate durch die Strafvollstreckungskammer überprüft.

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