Kinderkrippen absetzen

BERNKASTEL-WITTLICH. (red) Die Wohngeldstelle der Kreisverwaltung weist darauf hin, dass unter bestimmten Voraussetzungen erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2006 wie Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten abgesetzt werden können.

Aufwendungen sind Dienstleistungen zur Kinderbetreuung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die wegen der Erwerbstätigkeit anfallen. Darunter fallen zum Beispiel Tagesmütter, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte und Kinderkrippen. Kosten, die für die Verpflegung des Kindes anfallen, sind nicht absetzbar. Die Aufwendungen können in Höhe von zwei Drittel, höchstens 4000 Euro je Kind und Jahr wie Werbungskosten abgezogen werden. Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiterinnen der Wohngeldstelle der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zur Verfügung.

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