Praktische Tipps vom Fiskus

Sportvereine können Arbeitnehmer beschäftigen und Einnahmen erzielen — wie gewöhnliche Unternehmen. Folglich gilt für alle Vereine eine Steuer- und Abgabenpflicht. Dabei allerdings ist einiges zu beachten.

Trier. Keine Gnade auch für den kleinsten Fußballklub: Bei gemeinnützigen Organisationen schaut Vater Staat in Sachen Steuern nicht weg. Vereinsvorstände sind mit einer Reihe von Vorschriften konfrontiert, bei denen selbst Fachleute nicht immer durchblicken. In der Europäischen Sportakademie diskutierten Vertreter des Finanzamts Trier und Ehrenamtliche aus der Region die wichtigsten Regeln. Der TV erklärt die Dauerbrenner unter den Steuerthemen, die bei Sportvereinen ständig auf die Agenda rücken:

Übungsleiterpauschale

Einkünfte aus Betreuer- oder Übungsleitertätigkeiten in gemeinnützigen Sportvereinen sind bis 2100 Euro pro Jahr steuerfrei. Grundsätzlich aber sind auch Sportvereine dazu gezwungen, für Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen sowie gegebenenfalls Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Praxis-Tipp: Sportvereine können ihre Trainer auf selbstständiger Basis anheuern. Der Trainer schreibt dann regelmäßig Rechnungen und erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Damit ist der Vorstand entlastet und muss sich nicht mit Steuerfragen befassen. Sie werden einzig in der Steuererklärung des Trainers geregelt.

Ehrenamtspauschale

Einkünfte aus Tätigkeiten in gemeinnützigen Sportvereinen sind bis 500 Euro pro Jahr steuerfrei. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Tätigkeit regelmäßig oder einmalig ausgeführt wird. Für ein und dieselbe Tätigkeit darf allerdings nicht gleichzeitig die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale beansprucht werden. Beispiel: Der Platzwart eines Fußballvereins erhält 40 Euro monatlich. Einkommensteuer oder Sozialversicherungsbeiträge sind dann nicht fällig.

Praxis-Tipp: Die Ehrenamtspauschale darf nur gewährt werden, wenn in der Satzung entgeltliche Tätigkeiten ausdrücklich vorgesehen sind. Die Frist für die notwendige Satzungsänderung zur Nutzung des Freibetrages läuft bis zum 31. Dezember 2010. Vereine sollten ihre Satzungen bis zum Stichtag anpassen.

Gelegenheitsgeschenke

Kleine Sachzuwendungen gelten als Geschenke und sind einmal pro Jahr bis 40 Euro steuerfrei.

Beispiel: Im Rahmen der Weihnachtsfeier erhalten die Mitglieder eines Sportvereins Buchgutscheine im Wert von 35 Euro. In diesem Fall sind keine Steuern fällig.

Praxis-Tipp: Bei besonderen persönlichen Ereignissen (Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum) kann die Freigrenze mehrfach im Jahr ausgeschöpft werden. Geschenkgutscheine fallen ebenfalls unter diese Regelung, Geldgeschenke sind allerdings davon ausgeschlossen.

Wirtschaftlicher Betrieb

Betreibt der Sportverein eine Tätigkeit, die nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet ist, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Solche Einnahmen sind voll steuerpflichtig, sofern sie 35 000 Euro im Jahr übersteigen. Der Sportverein wird in diesem Fall wie ein Unternehmen behandelt.

Praxis-Tipp: Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur dann gestattet, wenn dadurch Mittel für satzungsgemäße Zwecke beschafft werden. Beispiel: Ein Sportverein organisiert jährlich ein Turnier, erzielt dabei aber regelmäßig keine Gewinne. Das Turnier ist in diesem Fall zeitnah aufzugeben, sonst kann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden.

Mittelverwendung

Ein Sportverein ist keine Bank. Flüssige Mittel dürfen nicht auf dem Vereinskonto geparkt werden, sondern müssen zeitnah - im Laufe des folgenden Jahres - für satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden.

Praxis-Tipp: Nicht benötigtes Geld lässt sich dennoch horten, sofern es in Rücklagen umgewandelt wird. Dabei gilt bei sogenannten freien Rücklagen eine jährliche Höchstgrenze. Sofern dieser Spielraum nicht ausgeschöpft wird, verfällt der Anspruch am Jahresende. Vereine sollten also konsequent freie Rücklagen bilden.

Weitere Infos im Internet unter www.finanzamt-trier.de/information/vereine.html

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort