Sorgerecht: Unverheiratete Väter sauer

TRIER. (ik) Unterhaltspflicht ja, Sorgerecht nein: Väter unehelicher Kinder werden auch in Zukunft nur dann am Sorgerecht beteiligt, wenn die Mutter einverstanden ist. Ein entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts sorgt für hitzige Debatten.

Jahrelang lebten sie mit ihren Partnerinnen und den gemeinsamen Kindern zusammen. Ohne Trauschein. Dann kam die Trennung. Und die beiden Männer, die nun vor dem Bundesverfassungsgericht versuchten, das Sorgerecht für ihre unehelichen Kinder einzuklagen, waren auf das Wohlwollen der Mutter angewiesen, wenn sie über das Umgangsrecht hinaus auf die Erziehung ihrer Kinder Einfluss nehmen wollten. Diese Praxis ist mit dem Grundgesetz vereinbar – das haben die Karlsruher Richter entschieden. Ihre Begründung: Das „Veto-Recht“ der Mutter diene dem Schutz des Kindes. Eine gemeinsame Sorge setze ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen Mutter und Vater voraus, und die sei bei unverheirateten Eltern oft nicht gegeben. Da die wenigsten unehelichen Kinder mit beiden Eltern zusammen lebten, sei zudem nicht generell davon auszugehen, dass unverheiratete Paare gemeinsam die Erziehungsverantwortung übernehmen wollten. Das gelte allerdings nur „vorläufig“, schränkten die Richter ein. Sie forderten den Gesetzgeber auf, die Entwicklung im Auge zu behalten. „Ich hätte mir mehr Courage gewünscht“, kommentiert Rainer Schnettler von der Trierer Gruppe „Getrennte Väter“ die Entscheidung. „Da kuscht der Staat vor einer Müttermacht, die seit Jahrhunderten ungebrochen ist.“ Werner Sauerborn, Herausgeber der Väter-Zeitschrift „Paps“, kritisiert die Entscheidung der Richter als „enttäuschend, ungerecht und anachronistisch“. Maria Rieger-Nopirakowsky, Frauenbeauftragte der Stadt Trier, begrüßt das Urteil dagegen – zumindest für eine Übergangsphase: Es stärke die Position der Mutter, und die meisten Alleinerziehenden seien Frauen. Dieter Kalicki, Fachanwalt für Familienrecht aus Trier, stellt sich ganz auf die Seite der Richter und erteilt Forderungen nach einem generellen gemeinsamen Sorgerecht auch für unverheiratete Eltern eine Absage. Eine solche Regelung sei „kaum praktikabel“. Den beiden Klägern in Karlsruhe bleibt ein Lichtblick. Sie haben sich von den Müttern ihrer Kinder getrennt, bevor 1998 die Möglichkeit eines gemeinsamen Sorgerechts für nicht-eheliche Kinder eingeführt wurde. Das Verfassungsgericht hat den Gesetzgeber beauftragt, für solche Fälle bis Ende des Jahres eine Regelung zu finden.

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