Überstunden, Kündigung: Das ist ihr gutes Recht

Trier. (kat) Pausenlos klingelten die Telefone zum Thema "Arbeitsrecht". Auffallend hoch waren die Fragen nach Kündigungsfristen und viele Anrufer berichteten über eine Zunahme der Arbeitszeitverdichtung.

Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer?Rechtsanwältin Margit Bastgen, Kanzlei Bastgen & Dahmen, Wittlich: Ein Arbeitnehmer hat eine Frist von vier Wochen zu Monatsmitte oder -ende, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Besondere Vereinbarungen können etwa sein, dass im Arbeitsvertrag steht, dass verlängerte Kündigungsfristen, die für den Arbeitgeber gelten, auch für den Arbeitnehmer maßgeblich sind. Ich habe einen 400-Euro-Job. Habe ich Anspruch auf Urlaub?Rechtsanwalt Werner Linden, Kanzlei Bomm & Schatz, Trier: 400-Euro-Jobs sind im Hinblick auf Arbeitsschutzrechte wie jedes andere Arbeitsverhältnis auch zu behandeln. Dazu zählt ein Anspruch auf Urlaub.Ich lebe in Trier und arbeite in Luxemburg. Gilt für mich dort das Deutsche Arbeitsrecht? Und habe ich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis von meinem luxemburgischen Arbeitgeber? Rechtsanwalt Werner Linden: In Luxemburg findet das Deutsche Arbeitsrecht keine Anwendung. Auch haben Sie keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Aber Ihnen steht eine Bescheinigung über die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu. Mein Chef hat mir gekündigt. Wann muss ich mich arbeitssuchend melden? Rechtsanwalt Werner Linden: Mit dem Zugang der Kündigung müssen Sie sich unverzüglich arbeitssuchend melden, ansonsten erhalten Sie kein Arbeitslosengeld für die Zeit, die zwischen Zugang und Meldung liegt. Mein Arbeitgeber hat meine Arbeitszeit von heute auf morgen von 38,5 Stunden auf 25 Stunden gekürzt. Ich verdiene 600 Euro brutto weniger. Ist das zulässig?Rechtsanwalt Gregor Lambertz, Kanzlei König, Trier: Das ist rechtswidrig. Der Arbeitgeber kann im Rahmen des Direktionsrechts die Lage der Arbeitszeit bestimmen, aber nicht den Umfang einseitig ändern. Er hätte eine Änderungskündigung aussprechen müssen und, Sie hätten klagen können. Die einseitige Änderung müssen sie nicht hinnehmen. Regelmäßig arbeite ich zehn statt acht Stunden. Und das seit Monaten. Ich kann nicht mehr. Rechtsanwalt Gregor Lambertz: Die grundsätzliche werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann allerdings auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Das sagt das Arbeitszeitgesetz. In Ihrem Fall verstößt der Arbeitgeber gegen dieses Gesetz, da er keinen Ausgleich innerhalb der vorgegebenen Zeitspanne schafft.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort