3,2,1 – geschnappt

TRIER. Vorsicht bei privaten Verkäufen im Internet. In manchen Fällen könnte sich das Finanzamt dafür interessieren. Ab wann müssen Einkünfte durch Online-Auktionen dem Finanzamt gemeldet werden?

 Die Schwelle zwischen normalem Anbieter und professionellem Händler wird sehr schnell überschritten. Foto: dpa

Die Schwelle zwischen normalem Anbieter und professionellem Händler wird sehr schnell überschritten. Foto: dpa

Online-Auktionen gelten als Markt der Möglichkeiten. Viele Käufer und Verkäufer glauben, dass sie sich im Netz außerhalb geltender Regeln bewegen. Dem ist aber nicht so. Für den Verkauf im Internet gelten weitestgehend die gleichen Vorschriften wie beim normalen Handel. Das gilt auch für die Einkommenssteuerfplicht. Denn oft wird vergessen, dass einige Verkäufer mittlerweile richtig Geld mit Online-Auktionen verdienen. Sie haben sich ein richtiges finanzielles Standbein mit dem Handel via Internet aufgebaut. Da landet dann nicht mehr Omas altes Bügeleisen im Netz, sondern nicht selten extra dafür (oft im Ausland billig) gekaufte Neuware. Und dann ist man mitunter kein normaler Anbieter mehr, sondern ein professioneller Händler. Mehr als 511 Euro Gewinn sind steuerpflichtig

Wer Ware verkauft, die er länger als ein Jahr besitzt, kann diese steuerfrei verkaufen. Allerdings fällt nicht automatisch jedes unerwünschte Weihnachtsgeschenk, das im Internet zum Verkauf angeboten wird unter die Steuerpflicht. Die Steuerfahnder werden dann misstrauisch, wenn ein Verkäufer wiederholt Ware anbietet und mit dem Verkauf Gewinn erzielen will. Liegt dieser Gewinn über 511 Euro im Jahr,ist er steuerpflichtig. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und einem so genannten privaten Veräußerungsgeschäft nicht immer einfach für die Steuerprofis. So darf ein Briefmarkensammler große Teile seiner Sammlung verkaufen, um vom Erlös kistenweise neue Marken zu kaufen, und die überflüssigen Motive weiterverkaufen, ohne dass er damit zum Gewerbetreibenden wird. Denn er will ja die eigene Sammlung ausbauen und nicht mit den Marken handeln. Die Steuerfahnder setzen moderne Ermittlungsmethoden ein, um Umsätze, die bei Internet-Auktionen erzielt worden sind, zu überprüfen. Das Bundeszentralamt für Steuern durchsucht einschlägige Internetplattformen mit der Spezialsoftware XPider. Diese findet Online-Händler, die hohe Umsätze, viele Kundenbewertungen und Verkäufe haben. Ergibt sich dabei, dass die Gewinne steuerpflichtig waren, aber nicht in der Steuererklärung angegeben worden sind, werden die Fahnder aufmerksam. Wer nur gelegentlich als Käufer und Verkäufer in Erscheinung tritt, hat nichts zu befürchten. Dies gilt auch für Sammler, wenn sie ständig übers Internet neue Sammelstücke erwerben. Das sei ein wichtiges Indiz dafür, dass es an einer wiederholten Tätigkeit auf der Beschaffungsseite fehle, so die Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes. Die Internet-Auktionshäuser sind verpflichtet, alle nötigen Daten den Fahndern herauszugeben. Die Fahnder vermuten bei Steuersündern, die im Internet tätig sind, in den meisten Fällen eine gewerbs- und bandenmäßige Steuerhinterziehung. Meist rücken die Steuerfahnder erst dann aus, wenn sich der Fiskus ein nennenswertes Mehrergebnis verspricht.

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