Ärgernis Weihnachtsessen

DÜSSELDORF. (red/sas) Sie haben schon ein Betriebsessen oder das Familientreffen zu Weihnachten ins Restaurant verlegt? Das ist gut so. Aber was soll man tun, wenn wegen des großen Andrangs mal was schief läuft? Hier ein paar Tipps der Finanzagentur Fintext.

Reservierung: Wer einen Tisch im Restaurant reserviert und kurzfristig absagt oder gar ohne jegliche Nachricht nicht erscheint, muss unter Umständen für entgangenen Gewinn aufkommen (Az: 8 S 160/97). Denn der Wirt hält Plätze frei und schickt eventuell andere Gäste weg. Tipp: Schnellstmöglich im Restaurant Bescheid sagen, wenn die Reservierung nicht mehr benötigt wird. Garderobe: Häufig heißt es auf Hinweisschildern: "Für die Garderobe wird nicht gehaftet". Das greift aber nicht, wenn die Bedienung einem Gast gleich nach seiner Ankunft die Garderobe abnimmt, um sie zu verwahren. Kommen Jacken oder Mäntel dann weg, muss der Gastwirt für den Schaden zahlen (Az: 126 C 478/04). Muss der Gast seine Garderobe etwa in einem nicht einsehbaren Vorraum aufhängen, kann sich der Gastwirt ebenfalls nicht auf einen Haftungsausschluss berufen. Wartezeit: Wie lange man aufs Essen warten muss, wird immer wieder diskutiert. Eine generelle Frist gibt es nicht, denn die zumutbare Wartezeit hängt von den Umständen ab: Tageszeit, Essen, Gästezahl, Art des Gastronomiebetriebes. Faustregel: 30 Minuten Wartezeit sollte ein Gast hinnehmen. Dann sollte er die Bedienung erinnern und eine Frist von zehn bis 15 Minuten setzen. Dauert es länger, können die Gäste die Bestellung stornieren oder die Rechnung kürzen. 30 Prozent Minderung hat das Landgericht Karlsruhe für angemessen erachtet, weil Gäste eineinhalb Stunden warten mussten (Az: 1 S 196/92). Qualität: Wird die Suppe lauwarm oder das Schnitzel angebrannt serviert, muss sich der Gast das nicht gefallen lassen. Er kann Nachbesserung fordern - die Reklamation muss jedoch sofort erfolgen (Az: 3 S 85/71). Außerdem: Die Mängel am Essen müssen detailiert genannt werden, nur dann kann der Gastwirt darauf reagieren. Pauschale Kritik wie "schmeckt nicht" ist zu wenig (Az: 22 S 136/92). Sind Speisen ungesund, muss der Gastwirt unter Umständen sogar Schmerzensgeld zahlen. So bekam ein Restaurant-Gast 500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, weil er sich an einer Schrotkugel im Rehrücken einen Zahn ausgebissen hatte (Az: 1 C 397/99). Sicherheit: Ein Gastwirt hat eine "Verkehrssicherungspflicht". Das heißt: Er muss dafür sorgen, dass sich niemand im Lokal verletzt. Ein Gast, der in der Toilette auf einer Wasserlache ausgerutscht war und sich einen Bruch zugezogen hatte, bekam 1300 Euro Schmerzensgeld (Az: 141 C 53/02).

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