Augen auf bei Kettenverträgen

Sucht der Arbeitgeber nur vor übergehend Personal für eine Schwangerschafts- oder Elternzeitvertretung, ein bestimmtes Projekt oder die Saisonarbeit, gibt es keine zeitliche Obergrenze für den Vertrag. Sogenannte Kettenbefristungen dürfen mit dem gleichen Mitarbeiter zwar beliebig oft abgeschlossen werden, sind aber nur zulässig, wenn die wiederholte Befristung nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Ohne einen Sachgrund darf ein befristeter Arbeitsvertrag grundsätzlich maximal zwei Jahre dauern und in dieser Zeit nur dreimal verlängert werden (Paragraf 14 Abs. 2 TzBfG). Davon ausgenommen sind Start-up-Unternehmen oder Arbeitnehmer, die älter als 52 Jahre sind und zuvor ohne Arbeit waren. In beiden Fällen darf der Vertrag beliebig oft verlängert werden. Eine Probezeit kann, muss aber nicht im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Wird sie vereinbart, können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen grundlos kündigen. Der gesetzliche Kündigungsschutz tritt unabhängig davon erst nach sechs Monaten ein (Paragraf 1 KSchG). Ist nichts anderes vermerkt, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15., zum letzten Werktag des Kalendermonats oder zum Quartalsende gekündigt werden. Doch nicht immer gelten die Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag: Bei einem Mitarbeiter, der schon acht Jahre im Unternehmen arbeitet, muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Frist von drei Monaten zum Monatsende einhalten, auch wenn laut Vertrag das Arbeitsverhältnis mit einem Monat zum Monatsende gekündigt werden darf. Tarifverträge gelten nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind. Dafür muss der Mitarbeiter Mitglied einer Gewerkschaft sein. Soll unabhängig von einer solchen Tarifbindung ein Tarifwerk gelten, sollten die arbeitsvertraglichen auf die tariflichen Regelungen abgestimmt sein. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zurate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%> Mein Recht

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