Begründung muss stimmen

Kündigen darf ein Vermieter nur, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Das ist nach Angaben des DMB-Mietervereins für den ehemaligen Regierungsbezirk Trier der Fall bei schweren Vertragsverstößen des Mieters, zum Beispiel wenn er die Miete nicht zahlt, oder wenn einer der im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Kündigungsgründe vorliegt, wie Eigenbedarf.

Trier. (red) Benötigt der Vermieter die Mietwohnung für sich selbst oder einen nahen Familienangehörigen, zum Beispiel seine Eltern, Kinder oder Geschwister, oder für einen Angehörigen seines Haushaltes, zum Beispiel eine Pflegekraft, dann ist das Eigenbedarf. Es reicht nicht aus, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe benennt, warum er oder ein Angehöriger die Mietwohnung beziehen will. Typische Fälle von Eigenbedarf sind, wenn der Vermieter in der Wohnung seinen Altersruhesitz begründen will oder wenn er Wohnung und Arbeitsplatz im selben Haus zusammenlegen möchte oder eine größere Wohnung als bisher benötigt. Eigenbedarf, so der Mieterverein, kann auch vorliegen, wenn der Sohn oder die Tochter eine Familie gründen und in die Wohnung einziehen will. Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, muss er dem Mieter eine vergleichbare, ihm gehörende, im selben Haus oder in derselben Wohnlage befindliche, leerstehende Wohnung anbieten. Tut er das nicht, ist die Kündigung unwirksam. Die Verpflichtung besteht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Grundsätzlich muss der Vermieter seinen Mieter auch informieren, wenn der von ihm behauptete Eigenbedarfsgrund später wegfällt.

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