Beiträge für Versicherungen und Kirchensteuer verrechnen

Mit Spenden, Kirchensteuer und Ausgaben für eine Ausbildung kann jeder schnell viel Steuern sparen. Die Finanzbeamten gewähren ohne Belege einen Pauschbetrag von 36 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 72 Euro (Verheiratete) im Jahr. Dieser ist schnell überschritten.

Sonderausgaben wie Kirchensteuer oder der Unterhalt an den Ex-Partner gehören in die Zeilen 37 bis 56 auf Seite 2 des Steuerhauptformulars. Ausgaben für die Altersvorsorge und Versicherungen tragen Steuerzahler in die "Anlage Vorsorgeaufwand" ein, Einzahlungen in die Riester-Rente in die "Anlage AV".

Altersvorsorge:
Der Staat unterstützt den Vorsorgeeifer der Bürger in Form von Zulagen und Steuerersparnissen. Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, in landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen und in die Rürup-Rente berücksichtigt das Finanzamt 2014 mit 78 Prozent, maximal jedoch 15 600 (Alleinstehende) beziehungsweise 31 200 (Verheiratete). Dieser Prozentsatz steigt in den kommenden Jahren sukzessive an, bis Vorsorgesparer ab 2025 den Staat an den Einzahlungen zu 100 Prozent bis zum dann geltenden Höchstbetrag beteiligen können.

Vor dem Abschluss einer Rürup-Rente sollten Arbeitnehmer ermitteln, wie hoch der Steuervorteil für Einzahlungen in die staatlich geförderte Altersvorsorge für sie tatsächlich ist. Denn beim absetzbaren Höchstbetrag - 78 Prozent von 20 000 Euro in 2014 - werden bei Arbeitnehmern auch die Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt. Arbeitnehmer sollten daher ermitteln, welcher Betrag sich noch steuermindernd auswirkt. Seit 2014 können Steuerzahler auch Beiträge für eine Berufsunfähigkeits- und eine verminderte Erwerbsfähigkeitsversicherung als Altersvorsorgebeiträge steuerlich geltend machen. "Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Vertrag entsprechend zertifiziert ist", sagt Alwin Kort von der Steuerberatungsgesellschaft von der Lahr, Kort & Partner.
In die Zeilen 8-9 der Anlage Vorsorgeaufwand tragen Arbeitnehmer den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ein. Diesen erfassen die Beamten mit den Einzahlungen des Arbeitnehmers mit 78 Prozent und ziehen diesen dann wieder zu 100 Prozent ab. "Daher ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich nur mit 56 Prozent absetzbar", sagt Peter Kauth von Steuerrat24.de. Steuerzahler, die einen Altersvorsorgevertrag über ihren Chef abgeschlossen haben, haben bereits im Lauf des Jahres Steuern gespart. 2014 konnten Arbeitnehmer bis zu 2856 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei in ihren Vertrag einzahlen.

Krankenversicherung: Angestellte, Beamte und Pensionäre können Beiträge für eine private oder gesetzliche Basiskrankenversicherung in voller Höhe steuerlich geltend machen (Zeilen 12-30). Beiträge, die die Basisabsicherung übersteigen, verrechnen Steuerzahler als "andere Versicherungsbeiträge" - sofern dafür noch Raum ist. "Oft ist der absetzbare Höchstbeitrag von 1900 beziehungsweise 2800 Euro jedoch mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft", gibt Steuerberater Josef Ludwig von der Ludwig Treuhand GmbH zu bedenken.

Wer die Pflege- und Krankenbasisversicherung für den Ex-Ehepartner oder bedürftige Angehörige bezahlt, kann diese Ausgaben zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen (Teil 4).
Andere Versicherungen - Liegen die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherungen unter 1900 beziehungsweise 2800 Euro, können Steuerzahler den Staat an weiteren Ausgaben für Versicherungen - etwa für Auslandsreisekranken-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung beteiligen (Zeilen 46-52). Sofern die Policen auch berufliche Risiken abdecken, rechnen Steuerzahler die Ausgaben dafür anteilig als Werbungskosten ab (Teil 3). Ob es rechtens ist, dass Beiträge für "sonstige Versicherungen" nur begrenzt steuerlich geltend gemacht werden können, muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden (Az. 2 BvR 598/12). Bis zum Urteil bleiben die Steuerbescheide in diesem Punkt offen. Steuerzahler sollten daher alle Beiträge in der Steuererklärung auflisten. Die Ausgaben für Sachversicherungen wie etwa Hausrat- oder Kaskoversicherungen akzeptieren die Finanzbeamten jedoch nicht.

Unterhalt: Wer an seinen Ex-Partner Unterhalt zahlt, kann diesen bis zur Höhe von 13 805 Euro als Sonderausgaben in der Steuererklärung verrechnen (Zeilen 40-41 des Mantelbogens). Dazu muss jedoch die Zustimmung des Ex-Partners vorliegen, dass er die Zahlungen in seiner Steuererklärung als "Sonstige Einkünfte" versteuert. Zudem muss der Unterhaltszahler die "Anlage U" ausfüllen. Weigert sich der ehemalige Partner, können Steuerzahler die Unterhaltszahlungen alternativ bis zur Höhe von 8354 Euro als außergewöhnliche Belastungen abrechnen. Auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Verflossenen können über die Höchstbeträge hinaus als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden (Teil 4).

Kirchensteuer:
Die gezahlte Kirchensteuer können Steuerzahler in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben verrechnen. Die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer fällt jedoch nicht in diesen Bereich.

Spenden:
Das Finanzamt akzeptiert Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Spenden, die darüber hinausgehen, können Steuerzahler im folgenden Jahr verrechnen. Zahlungen an Parteien und Wählervereinigungen werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. In diesem Fall akzeptieren die Finanzbeamten bis zu 1650 Euro, bei Verheirateten 3300 Euro - jeweils zur Hälfte. Darüber hinaus können Steuerzahler Spenden an Parteien und Wählervereinigungen bis 1650 beziehungsweise 3300 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Wer bei Katastrophen auf ein Sonderkonto Geld überwiesen hat, muss keine Spendenbescheinigung vorlegen.

Weitere Informationen zur Serie finden Sie unter <%LINK auto="true" href="http://www.volksfreund.de/steuernsparen" class="more" text="www.volksfreund.de/steuernsparen"%>

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