Cannabis weder eine Hartz-IV-Leistung noch auf Kassenrezept

Trier · Das Sozialgericht Trier hat in zwei Beschlüssen einen Anspruch auf Versorgung einer 30-jährigen Hartz-IV-Empfängerin mit Cannabisblüten zur Behandlung ihrer Gesundheitsstörungen abgelehnt (Beschluss vom 26.04.2016 - S 5 KR 68/16 ER; Beschluss vom 30.03.2016 - S 5 AS 47/16). Die monatliche Dosis von 45 Gramm kostet in der Apotheke rund 750 Euro.

Es handele sich weder um einen berücksichtigungsfähigen Mehrbedarf eines Leistungsempfängers nach dem SGB II noch um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, also auf Rezept.
Zur Behandlung der zahlreichen Krankheitsbilder der Antragstellerin - unter anderem ADHS, Morbus Crohn, Untergewicht und Schmerzen - stünden eine ganze Palette allgemein anerkannter, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen und Leistungserbringer zur Verfügung. Der ärztlich empfohlene Cannabis-Konsum könne daher nicht als alternativlose neue Behandlungsmethode angesehen werden, so das Gericht.
Zwar gebe es aktuell politische Bestrebungen, die Gesetzeslage zu ändern. Dabei handele es sich aber nicht um geltendes Recht, sondern um rechtspolitische Zukunftspläne. Die Gerichte seien nicht befugt, dem Gesetzgeber insoweit vorzugreifen, so das Sozialgericht Trier. red

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