Damit der letzte Wille bindend ist

TRIER. (red/sas) Auch wenn es "letzter Wille" heißt: Nicht jedes Testament ist für die Ewigkeit. Darauf weist die Notarkammer Koblenz hin, die in Zusammenarbeit mit dem TV eine Serie rund um die Testaments-Errichtung unterstützt. Heute: Endgültige Verfügungen.

Ein Einzeltestament kann vom Verfasser jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Und das ohne Kenntnis oder Zustimmung seines Partners. "Vor allem Ehepaare empfinden dabei häufig Unbehagen", sagt Thomas Steinhauer, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. Ehepaare wollten in der Regel, dass der Gatte an seine Verfügungen gebunden ist und sie nicht heimlich widerrufen kann.

Den Eheleuten kann geholfen werden: mit einem so genannten Gemeinschaftlichen Testament. Darin treffen die Partner zunächst wechselseitige Verfügungen, die voneinander abhängig sind. Jeder darf jedoch später - vor dem Notar - seine letztwilligen Verfügungen widerrufen, womit dann auch die Verfügungen des anderen automatisch ungültig werden. Dies gilt allerdings nur zu Lebzeiten beider Gatten. Stirbt einer der Eheleute, kann der hinterbliebene Partner an dem gemeinschaftlichen Testament in der Regel nichts mehr ändern. Er ist fest an die einmal getroffenen Verfügungen gebunden - unabhängig davon, wie sich seine Lebensumstände entwickeln werden.

Vorsicht ist also im Umgang mit solchen Verfügungen angebracht. Ehepartner sollten laut Steinhauer die Beratung eines Notars in Anspruch nehmen. Er wisse, wie man trotz der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments dem überlebenden Gatten später die Möglichkeit gebe, flexibel auf neue Lebenssituationen reagieren zu können - etwa mit einer Abänderungsbefugnis .

Eine noch stärkere gegenseitige Bindung an den letzten Willen schafft der Erbvertrag . Er muss notariell beurkundet werden. Als "echter" Vertrag kann er ohne Absprache unter den Beteiligten nicht geändert werden und sichert so das Vertrauen des überlebenden Partners in den Bestand der einst getroffenen testamentarischen Verfügungen.

Auch wer seine Erben schon zu Lebzeiten in die Pflicht nehmen will, kann den Erbvertrag nutzen. So lässt sich als Bedingung für die Erbeinsetzung zum Beispiel Pflege und Betreuung im Alter festlegen. Für unverheiratete Paare, die kein gemeinschaftliches Testament errichten können, ist der Erbvertrag übrigens der einzige Weg, um den Lebenspartner an seine letztwillige Verfügung zu binden.

Kehrseite der Medaille auch hier: Ohne entsprechenden Vorbehalt kann der Erbvertrag nicht mehr geändert werden - auch dann nicht, wenn sich die Lebenspartner später trennen. Wem eine solche endgültige Bindung zu weit geht, hat die Möglichkeit, Rücktrittsrechte und Abänderungsvorbehalte zu vereinbaren. Der Erbvertrag lässt sich mit Hilfe des Notars maßgeschneidert gestalten.

Zu guter Letzt: die Kosten. Sie sind gesetzlich festgelegt und richten sich beim gemeinschaftlichen Testament wie auch beim Erbvertrag immer nach dem Wert des Vermögens, abzüglich Schulden. Beispiel: Ehegatten, die zusammen etwa 100 000 Euro zu vererben haben, müssen für einen entsprechenden Vertrag - inklusive Beratung, Formulierung und Beurkundung durch den Notar sowie aller Nebenkosten - etwa 500 Euro zahlen.

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Am Montag, 6. November, lesen Sie in unserer Reihe "Erben und Vererben", was es mit dem Pflichtteil auf sich hat.

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Infos gibt es beim "1. Trierer Erbrechtstag" am 23. November, 19 Uhr, in der Sparkasse Trier, Theodor-Heuß-Allee. Die Sparkasse Trier und die Notarkammer Koblenz informieren in Kooperation mit dem TV zu Erbrecht, Erbschaftssteuer und Testament. Eintrittskarten gibt es bei allen Filialen der Sparkasse Trier.

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