Der Erbfall Deutschland

Viele Luxemburger Staatsangehörigen leben in der Region Trier. Kommt es zu einem Erbfall mit der in Luxemburg lebenden Verwandtschaft, stellt sich die Frage, welches Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht gilt.

 Stephan Wonnebauer, Vorstand des DAV.Foto: privat

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Gemeinhin geht der Luxemburger davon aus, dass in Luxemburg Erbschaftsteuern nicht anfallen. Die gesetzliche Erbfolge entspricht auch in etwa dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch. Allerdings sollte die Rechtslage genauer betrachtet werden. Seit dem 7. August 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung. Anknüpfungspunkt ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers. Für Luxemburger, die in Deutschland wohnen, gilt mangels eines Testaments daher deutsches Erbrecht. Luxemburger Recht weicht von deutschem Erbrecht darin ab, dass nur der überlebende Ehegatte erbt. Anders als nach dem BGB haben die Kinder also kein Erbrecht, wenn ein Elternteil verstirbt. Luxemburger sollten daher überlegen, ob sie Luxemburger Erbrecht wählen wollen. Dies muss dann in einem Testament geregelt werden.
Völlig unabhängig von dieser Frage wird das Erbschaftsteuerrecht angewendet. Hier kann man nicht wählen, welches Länderrecht gelten soll. Es knüpft nur daran an, wo der Luxemburger lebt. Sobald der Erblasser oder der Erbe in Deutschland wohnt, gilt deutsches Erbschaftsteuerrecht. Auch in den Konstellationen, in denen ein Bewohner Luxemburgs von einem in Deutschland gestorbenen Luxemburger erbt, gilt deutsches Erbschaftsteuerrecht.
Erbt nach Luxemburger Recht allein der Ehegatte, können Steuern anfallen. Nach deutschem Recht gibt es zwar Freibeträge von 500 000 Euro für Ehegatten und 400 000 Euro pro Kind pro Elternteil. Eine völlige Steuerfreiheit, wie man dies mitunter in Luxemburg kennt, gibt es bei uns nicht. In Unkenntnis der Rechtslage werden daher hohe Summen Erbschaftsteuer fällig.

Bei Fragen zum deutsch-luxemburgischen Recht können sich Grenzgänger an spezialisierte Rechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins Luxemburg (DAV) wenden,

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