Der Letzte Wille zählt

München · Wer sein Erbe regeln will, schreibt ein Testament. Doch dabei kommt es auf die richtige Formulierung an. Nicht jeder Begriff, der auf den ersten Blick eindeutig erscheint, ist es am Ende auch.

München (dpa) Mit einem Testament sollte im Erbfall alles geregelt sein - eigentlich. In der Praxis verwenden Erblasser in ihren Testamenten oft Begriffe, ohne sie genauer zu definieren. "Das Erbrecht ist unglaublich kompliziert", sagt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer in Berlin. "Bei einem ohne rechtliche Beratung verfassten Testament, das aus mehr als einem Satz besteht, sind Probleme eigentlich programmiert." Ähnlich sieht das auch Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht: "Die Gedankenvielfalt von juristischen Laien überrascht mich immer wieder." Auch wenn dem Erblasser beim Schreiben vollkommen klar erschien, was er meinte, kann ein unglücklich gewähltes Wort im Erbfall viel Verwirrung stiften. Denn bei ungenauen Formulierungen in Testamenten kommt es am Ende auf die Auslegung durch Gerichte an.
Ein weiteres Problem: "Juristen benutzen Begriffe anders als umgangssprachlich üblich", erklärt Rechtsanwältin Stephanie Herzog, die in der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) tätig ist. "Zum Beispiel bedeutet das Wort "auseinandersetzen" für Juristen nicht unbedingt "Streit", sondern "Aufteilung". Soll also ein Nachlass im juristischen Sinne auseinandergesetzt werden, wird er schlicht unter den Erben verteilt. Beim Schreiben sollten Erblasser deshalb möglichst genau sein und klare Worte wählen. Fünf Fallen, auf die sie achten sollten:
Vermächtnis vs. Erbe: "Ich vermache meinem einzigen Sohn mein Haus" - Formulierungen wie diese tauchen in vielen Testamenten auf. Das Erbe ist damit aber noch nicht geregelt. Was viele hier nicht bedenken: Jemandem etwas zu vermachen, heißt nicht, ihn zum Gesamterben zu machen. "Was ist mit dem Rest wie dem noch vorhandenen Geld oder dem Auto?", stellt Steiner die entscheidende Frage. ´Ein Vermächtnisnehmer bekommt nur den einen ihm zugewiesenen Teil des Erbes. "Nur der Erbe ist der Gesamtrechtsnachfolger", erklärt Steiner. Wer also etwa seinen Sohn als Erben einsetzen will, sollte das auch schreiben. Etwa: "Ich setze als Erben meinen Sohn ein." Noch besser ist es, den Namen des Sohnes mitaufzunehmen. Denn: "Die Erben müssen immer klar benannt werden", sagt Steiner.
Schlusserbe vs. Nacherbe: Ein häufiges Problem in Familien: Ehepartner wollen sich zuerst gegenseitig beerben und erst danach das Vermögen an ihre Kinder weitergeben. "So ist es zwar häufig gewollt", sagt Hüren. In der Praxis wird das aber zu oft ungenau formuliert. Während Juristen klar zwischen Vorerben, Nacherben, Schlusserben und Ersatzerben unterscheiden, geht das bei Laien oft bunt durcheinander.
Ein Beispiel: Eheleute setzen sich in ihrem Testament jeweils zu Vorerben ein, die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben. Für Juristen ein Widerspruch, denn auf einen Vorerben folgt eigentlich ein Nacherbe, nicht ein Schlusserbe. Besser wäre es, die Eheleute setzen sich zuerst gegenseitig als Alleinerben ein und die Kinder als Schluss-erben. Die jeweilige Stellung hat auch einen großen Einfluss darauf, wie mit dem Erbe umgegangen werden darf: Als Alleinerbe dürfte der überlebende Partner frei über das Erbe des verstorbenen Partners verfügen. "Als Vorerben müssten sie für den Verkauf des Grundstücks beispielsweise die Zustimmung der Nacherben einholen", erklärt Hüren.
Barvermögen vs. Kapitalvermögen: Zu einem Erbe gehört in der Regel auch Geld. "In Testamenten ist oft von Barvermögen die Rede", erklärt Steiner. "Damit ist in der Regel nicht nur das Bargeld in der Geldbörse oder im Sparschwein gemeint - zumindest für Juristen." Denn dieser Begriff kann laut Rechtsprechung auch so ausgelegt werden, dass damit auch Vermögen gemeint ist, das kurzfristig verflüssigt werden kann - wie bei der Bank liegende Wertpapiere.
Um Irritationen zu vermeiden, beschreiben Testierende am besten genau, was sie sie welchem Erben zukommen lassen wollen. Denkbar wäre etwa, einem Erbe sein gesamtes Kapitalvermögen zu hinterlassen. "Damit wären dann neben dem Bargeld und dem Bankguthaben zum Beispiel auch Fondsanteile gemeint", erklärt Steiner.
Gleichzeitiges Versterben: Besonders in der Urlaubszeit setzen Familien mitunter schnell noch ein Testament auf. Eltern wollen dabei oft ihr Erbe regeln, für den Fall, "dass ihnen beiden gleichzeitig etwas passieren sollte". In der Regel soll damit vermieden werden, dass es zu zwei Erbfällen kommt - also für Mutter und Vater.
"Juristen müssen bei einem solchen Testament immer die eigentliche Absicht hinter der Formulierung ergründen", erklärt Stephanie Herzog. Und das ist nicht immer einfach: War hier das gleiche Ereignis, also etwa ein Unfall oder tatsächlich der gleiche Zeitpunkt, gemeint? Sterben die Eltern nacheinander, kann das durchaus Folgen haben: "Schon ein Abstand von wenigen Minuten kann sich zum Beispiel auf die zu zahlende Erbschaftsteuer auswirken", erklärt Herzog.
Um das zu vermeiden, können Testierende in ihrem Testament den Begriff des "gemeinsamen Todes" oder des "gleichzeitigen Versterbens" genauer definieren. Denkbar ist zum Beispiel, dass sie einen bestimmten Zeitraum festlegen oder verschiedene Todesursachen miteinbeziehen.
Verteilungstestament: Haben Eltern mehrere Kinder, wollen sie ihr Erbe oft auf ihre Nachkommen verteilen. Manche formulieren etwa so: "Erben sollen meine Tochter und mein Sohn. Die Tochter bekommt das Haus, der Sohn das Kapitalvermögen." Auch wenn das auf den ersten Blick klar erscheint, lauern hier Fallen: "Was soll gelten, wenn zum Beispiel das Haus kurz vor dem Tode verkauft wurde?", fragt Steiner. Bekommt jetzt nur der Sohn etwas und die Tochter geht leer aus? Eine andere Falle: Das Kapitalvermögen ist weitaus größer als der Wert des Hauses. Soll es einen Ausgleich geben oder nicht?
Besser wäre es, klar zu schreiben, wer was zu welchem Anteil bekommen soll. In diesem Beispiel wäre etwa folgende Formulierung denkbar: "Erben sollen je zur Hälfte meine Tochter und mein Sohn. Meine Tochter bekommt das Haus, mein Sohn das Kapitalvermögen. Etwaige Wertunterschiede sind auszugleichen."
In diesem Fall wäre klar: Der Sohn müsste der Tochter einen Ausgleich bis zur Hälfte des Gesamterbes zahlen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort