Der Letzte muss zahlen

Stimmt doch, oder? Manche Rechtsirrtümer halten sich einfach hartnäckig. Die Rechtsanwaltskammer Koblenz klärt jetzt auf.

Trier. (hw) Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier. Die Experten sind einigen Rechtsfehlern auf den Grund gegangen. Eltern haften für ihre Kinder:Das ist nicht der Fall. Kinder können für die Verursachung eines Schadens erst haftbar gemacht werden, wenn sie das siebte Lebensjahr vollendet haben (Paragraf 828 BGB). Die Eltern haften mit ihrem Vermögen nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (832 BGB). Der Umfang der Aufsichtspflicht hängt von dem Alter des Kindes und dem Einzelfall ab. Erst nach der dritten Mahnung wird es ernst:Ernst kann es schon vorher werden. Ist die Forderung des Gläubigers fällig, dann tritt schon mit der ersten Mahnung Verzug ein. Wird auf diese Mahnung hin nicht unverzüglich gezahlt, so kann der Gläubiger bereits zu diesem Zeitpunkt ein gerichtliches Mahnverfahren in Gang setzen oder eine Klage bei Gericht einreichen. Die Kosten muss der Schuldner tragen. Wenn man sich etwas ausleiht und beschädigt, bezahlt die Haftpflichtversicherung:Richtig ist Folgendes: Wer sich eine Sache ausleiht und diese schuldhaft, d.h. fahrlässig beschädigt, muss für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung aufkommen. Da hilft auch keine private Haftpflichtversicherung. Nach Paragraf 4 I 6a AHB sind Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer geliehen hat, vom Haftpflichtversicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen. Es besteht automatisch ein Rücktrittsrecht bei Verträgen:Dies ist im Regelfall nicht so. Verträge sind grundsätzlich bindend - es sei denn, es wurde ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vereinbart. Ferner bestehen Ausnahmen für u.a. Teilzahlungsgeschäfte, Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge. Ehepartner haften für Schulden des anderen:Beim gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) ist dies nicht der Fall. Es gibt allerdings Ausnahmen. Nach Paragraf 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Bei solchen Geschäften des täglichen Lebens haftet der Ehepartner für die dabei begründeten Verbindlichkeiten mit.Vermieter muss bei vorzeitiger Vertragsauflösung einen von drei Nachmietern akzeptieren:Eine solche feste Regelung existiert nicht. Zunächst einmal muss auch ein Wohnungsmieter vereinbarte Kündigungsfristen einhalten. Sollte er dazu einmal aus besonderen Gründen nicht in der Lage sein und der Vermieter aus "Treu und Glauben" gezwungen sein, einer vorzeiten Auflösung des Mietverhältnisses zuzustimmen, so muss er den Nachmieter nur dann akzeptieren, wenn dieser für ihn zumutbar ist und zwar sowohl nach dessen Lebensumständen wie auch nach dessen wirtschaftlichen Verhältnissen. Eine feste Zahl von Mietinteressenten, die der ausscheidende Mieter benennen muss, gibt es nicht. Ein Vertrag gilt nur, wenn er schriftlich fixiert wurde:Grundsätzlich können Verträge auch mündlich abgeschlossen werden. Lediglich für bestimmte Vertragstypen gibt es besondere Formerfordernisse. So muss ein Grundstückskaufvertrag z.B. notariell beurkundet werden. Wird ein Mietvertrag über Wohnraum für längere Zeit als ein Jahr geschlossen, so bedarf er der Schriftform. Für die meisten Verträge des täglichen Lebens gibt es keine besonderen Formvorschriften. Ein schriftlicher Vertrag hat natürlich den Vorteil, dass er zur Rechtssicherheit beiträgt und als Beweismittel dienen kann, falls es einmal Probleme geben sollte. Nach Ablauf einer Führerscheinsperre erhält man immer automatisch den Führerschein zurück:Hier muss zwischen Fahrverbot (ein bis drei Monate) und Führerscheinentzug mit anschließender Fahrerlaubnissperre unterschieden werden. Wird ein Fahrverbot verhängt, so erhält man den Führerschein nach Ablauf der Frist automatisch zurück. Kommt es jedoch zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Führerscheinsperre, so muss ein neuer Führerschein bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ausdrücklich beantragt werden. Diese entscheidet dann, ob eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird oder eventuell vorher erst weitere Anforderungen zu erfüllen sind (MPU, Fahrerlaubnisprüfung u.a.)Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses:Die Höhe der Abfindung ist frei verhandelbar. Lediglich bei Kündigungen aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gemäß Paragraf 1a KSchG beträgt die Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn der betroffene Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monate auf ein volles Jahr aufzurunden. Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen:Dies bedeutet, dass der Verkäufer nicht bereit ist aus Kulanz - wie er dies häufig tut - eine Sache aus "Nichtgefallen" wieder zurückzunehmen und umzutauschen. Hat die Ware jedoch Fehler oder Mängel, so bestehen selbstverständlich Gewährleistungsansprüche. Bis 0,5 Promille darf man fahren:Auch das stimmt nur eingeschränkt. Richtig ist, dass eine folgenlose Alkoholfahrt mit einem Kraftfahrzeug bis 0,5 Promille keine Bestrafung nach sich zieht. Kommt es jedoch zu einem Unfall und drängt sich ein Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und Unfall auf, so muss der Fahrer auch schon bei einem niedrigeren Alkoholgehalt als 0,5 Promille mit Strafe rechnen. Der Letzte muss zahlen:Deswegen braucht man jedenfalls die Kneipe nicht vorzeitig zu verlassen. Keiner muss das bezahlen, was er nicht selbst bestellt hat. Der Wirt kann nicht verlangen, dass die Getränke anderer mitbezahlt werden.Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de.

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