Des Radfahrers Pflichten

Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes richten sich nicht nur an Kraftfahrer, sondern auch an Radfahrer. Vorsicht ist besonders beim Fahrradfahren nach Alkoholgenuss geboten, denn die Rechtsprechung sagt, dass ein Radfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille absolut fahruntüchtig ist.

 Rechtsanwalt Jörg Hosp, Kanzlei Hosp Frischbier, Wittlich. Foto: privat

Rechtsanwalt Jörg Hosp, Kanzlei Hosp Frischbier, Wittlich. Foto: privat

Bei einem entsprechenden Alkoholgehalt und Beteiligung am Straßenverkehr droht eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr. Eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad kann sogar zum Verlust der Fahrerlaubnis als Kraftfahrer führen. Auch einem Radfahrer droht eine Verurteilung wegen Unfallflucht, wenn er an einem Unfall beteiligt war und einfach weiterfährt. Das bedeutet: Ein Radfahrer muss an der Unfallstelle bleiben, bis die Unfallbeteiligung geklärt ist. Er muss auf Verlangen Namen und Anschrift angeben und sich unter Umstängen ausweisen. Falls ein Geschädigter im Moment nicht feststellbar ist, müssen diese Angaben gegenüber der Polizei unverzüglich gemacht werden. Die Teilnahme des Radfahrers am Straßenverkehr bedeutet zwangsläufig auch ein Haftungsrisiko. Abgesehen von normalen Verkehrsverstößen besteht eine Haftung dann, wenn ein Radfahrer unzulässigerweise einen Gehweg befährt und mit einem eine Ausfahrt verlassenden Kraftfahrzeug kollidiert. Auch die Benutzung eines Radweges in falscher Richtung kann eine Haftung oder Mithaftung begründen. Fahrräder müssen mit einem Dynamo ausgerüstet sein oder mit einer Batterie-Dauerbeleuchtung, die der Straßenverkehrszulassungsordnung entspricht. Eine Fahrradbeleuchtung ist vor allem dazu da, den Radfahrer selbst sichtbar zu machen. Dafür muss sie eingeschaltet sein. Ein Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften bewirkt leicht Unfälle, so dass in solchen Fällen eine Haftung des Radfahrers droht. Kolumne Mein Recht

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