Direktversicherung: Chef kann Kündigung ablehnen

Köln · Köln (dpa) Haben Mitarbeiter mit dem Chef eine Entgeltumwandlung beschlossen und eine Lebensversicherung abgeschlossen, können sie diese nicht immer einseitig kündigen. Muss der Arbeitgeber der Kündigung zustimmen, kann er unter Umständen auch ablehnen.

Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin und bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 9 Sa 14/16).
In dem Fall schloss ein Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine Direktversicherung als Lebensversicherung. Ende 2009 wurde der Vertrag ruhend gestellt. Ende 2014 betrug der Rückkaufswert 6400 Euro. Als der Mann in finanzielle Notlage geriet, kündigte er den Vertrag. Die Versicherungsgesellschaft bat den Arbeitgeber um Mitteilung, ob er der Kündigung zustimmt. Das tat er nicht. So klagte der Mitarbeiter.
Jedoch ohne Erfolg. Zwar sei ein Anspruch auf vorzeitige Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung nicht ausgeschlossen. Aber ein solcher Anspruch könne nur bestehen, wenn dies geeignet und erforderlich ist, die Notlage zu beenden, und die Interessen des Arbeitgebers angemessene Beachtung finden. Das war laut Gericht hier nicht der Fall. So müssten die eingesparten Sozialabgaben nachgezahlt und die Summe steuerlich nachveranlagt werden. Das würde den Rückkaufswert stark mindern. Und: Die Kündigung sei für den Chef mit hohem Aufwand verbunden.

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