Ein Ende in Sicht

Köln · Was Arbeitnehmer rund um befristete Arbeitsverträge wissen sollten.

Köln (dpa) Für manche ist es die Chance auf einen Neueinstieg, für andere eine Übergangslösung: ein befristeter Arbeitsvertrag. 8,4 Prozent der Erwerbstätigen ab 25 waren 2015 in Deutschland nur auf Zeit angestellt, so die Zahlen des Statistischen Bundesamts. Doch während der Arbeitgeber davon profitiert, wenn er einen Engpass überbrücken kann, haben Arbeitnehmer meist keine Vorteile durch die Befristung. Rechte haben sie trotzdem.
Deren Grundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Es sagt: Liegt ein sachlicher Grund vor, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis befristen. Der Grund kann eine Elternzeit- oder Krankheitsvertretung sein, aber auch ein erhöhtes Auftragsaufkommen oder eine Inventur. "Dann ist eine Verlängerung auch mehrmals möglich", erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Sozialrecht von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.
Allerdings ist nicht jede Begründung des Chefs zulässig. Ist eine Abteilung etwa seit Monaten unterbesetzt, kann der Arbeitgeber nicht argumentieren, dass er jemanden nur kurzfristig als Unterstützung des Teams braucht. Ohne Sachgrund darf der Chef den Vertrag nur auf zwei Jahre befristen - üblich bei einer Neuanstellung. "Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis innerhalb der Höchstdauer maximal dreimal verlängern", sagt Oberthür.
Wichtig: Wenn Frauen in den Mutterschutz gehen, beeinflusst das die Befristung nicht. "Das Arbeitsverhältnis läuft also am vereinbarten Datum aus oder wenn die Angestellte ihren Zweck erfüllt hat." In jedem Fall muss die Befristung schriftlich vereinbart werden. "Tritt jemand seinen ersten Arbeitstag an, ohne dass er und der Arbeitgeber den Vertrag unterschrieben haben, kann daraus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis werden."
Wenn Mitarbeiter im Betrieb bleiben wollen, sollten sie ihre Vorgesetzten frühzeitig informieren. Oberthür warnt aber: "Angestellte sollten sich nicht darauf verlassen, dass ihr Arbeitsverhältnis verlängert wird." Spätestens drei Monate vor Vertragsende müssen sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Besser also, sich vorsorglich um Alternativen zu kümmern - auch wenn der aktuelle Arbeitgeber einem etwas in Aussicht stellt.

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