Energiekosten im Griff?

TRIER. Erhöhung der Energiepreise: Der Verbraucher kann einiges tun, wenn die Kosten für Strom und Gas steigen und steigen. Zwei Experten der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz gaben den TV-Lesern Tipps am Telefon.

Meine Stromrechnung ist für mich ein Buch mit sieben Siegeln. Hans Weinreuter, Energiereferent der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz: Wenn Sie ihre Stromrechnung nicht verstehen, dann sollten Sie sich kostenlose Hilfe bei einer Verbraucherberatungsstelle holen. Kann ich etwas gegen die Gaspreiserhöhung tun?Silke Lachenmaier, Juristin, Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz: Einen möglichen Weg weist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Zusammenhang mit Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf. Demnach sind die Preise für die Strom-, Gas- oder Fernwärmeversorgung der so genannten Billigkeitskontrolle gemäß Paragraf 315 unterworfen - wenn sie nicht individuell vereinbart wurden. Als Verbraucher haben Sie die Möglichkeit, eine gerichtliche Prüfung, ob die Preiserhöhungen billigem Ermessen entsprechen, in die Wege zu leiten. Das können Sie tun, in dem Sie Widerspruch gegen die Erhöhung einlegen und die mit der Preiserhöhung verbundenen Kosten nicht zahlen. Wenn der Energieversorger die Zahlung vor Gericht einklagen will, liegt laut BGH die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Forderungen beim Energieversorger. Dazu sind die Versorgungsunternehmen jedoch ungern bereit, da dies bedeuten würde, dass sie die Kalkulationsgrundlage offen legen müssten. Kann das Unternehmen die Stromversorgung einstellen, wenn ich die Kosten, die mit der Preiserhöhung zusammenhängen, nicht zahle? Silke Lachenmaier: Der Versorger darf nach gefestigter Rechtsprechung des BGH die Versorgung weder einstellen, noch damit drohen. Mein Gasversorger hat mir einen Festpreisvertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr angeboten. Was soll ich tun?Hans Weinreuter: Da ist Vorsicht geboten. Prüfen Sie die Preise und Konditionen genau. Niemand kann die Preisentwicklung im Energiesektor vorhersagen und somit sagen, ob ein Festvertrag für Sie günstig sein wird. Und bei vertraglicher Vereinbarung von Festpreisen ist die Berufung auf die Unbilligkeit nach Paragraf 315 BGB und damit auf eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Preise nicht mehr möglich. Wir haben im letzten Stromabrechnungsjahr 2000 Kilowattstunden (kWh) mehr verbraucht. Was kann das sein? Hans Weinreuter: Es ist sinnvoll, wenn sie sich auf die Suche nach den Energiefressern in ihrem Haushalt machen. Zuerst einmal ist es wichtig, dass Sie ein persönliches Verhältnis zu Ihrem Zähler aufbauen. Notieren Sie sich einmal gegen Monatsende den Zählerstand und schauen Sie dem Mitarbeiter des Versorgerunternehmens beim Ablesen über die Schultern. In der Verbraucherberatungsstelle Trier können Sie sich kostenlos ein Strommessgerät ausleihen. Sie müssen lediglich ihren Ausweis vorlegen. Mithilfe des Geräts können Sie sich in Ihrem Haus auf die Suche nach Energiefressern machen und somit einiges für die zukünftige Marschrichtung, die eindeutig "Energie sparen" heißen wird, tun. Weitere Informationen und Hilfsangebote: Verbraucherberatungsstelle Trier, Fleischstraße 77, Tel. 0651/48802; Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Tel. 06161/28480 Energieberatung Hotline: 01805/60756020, montags von 10 bis 13 Uhr und von 14 bis 17 Uhr, dienstags und donnerstags von 9 bis 14 Uhr.

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