Erst die Kinder, dann die "Ex"

Die Telefondrähte liefen heiß während der TV-Telefonaktion. Welche Auswirkungen hat das neue Unterhaltsrecht auf Kinder und die Geschiedenen? Vier Rechtsexperten informierten unsere Leserinnen und Leser.

Trier. (kat) Ich war 30 Jahre verheiratet, und wir haben uns vor zehn Jahren scheiden lassen. Die Kinder sind jetzt erwachsen. Muss ich meiner Ex-Frau immer noch Unterhalt zahlen. Ist das mit dem neuen Recht jetzt anders? Reinhold Schmitt, Fachanwalt für Familienrecht, Kanzlei Diesel, Schmitt, Amer, Trier: Nach langen Ehen und nach Kindererziehung sind die Möglichkeiten, die Unterhaltsansprüche zu befristen, jetzt gegeben. Doch der Einzelfall wird entscheidend sein. So etwa wird eine sogenannte "Hausfrauenehe", der Mann hat das Geld verdient, die Frau hat sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert, anders zu sehen sein, als etwa die Ehe von zwei Beamten, die beide durchgehend beschäftigt waren. In ihrem Fall gehe ich davon aus, dass Sie weiterzahlen müssen, da es sich um eine "Hausfrauenehe" handelt. Mein Ex-Partner und ich haben 15 Jahre zusammengelebt. Hat er mit gegenüber eine Unterhaltsverpflichtung? Martina Prechtl, Fachanwältin für Familienrecht, Kanzlei Prechtl: Nein, bei nicht ehelicher längerer Lebensgemeinschaft besteht keine Unterhaltsverpflichtung. Mein Sohn kommt in zwei Wochen zur Welt. Mit der Mutter bin ich nicht zusammen. Muss ich für sie Unterhalt zahlen? Martina Prechtl: Ja. Zunächst drei Jahre lang, egal ob das Kind betreut wird oder nicht. Danach unter Umständen - wenn es etwa keine Ganztagsbetreuung gibt. Ich wurde letztes Jahr geschieden. Gilt das Urteil jetzt weiterhin? Martin Schroeder, Fachanwalt für Familienrecht, Kanzlei Müller & Schroeder: Sogenannte Alt-Urteile können überprüft werden und nach neuem Recht geändert werden. Ich muss Vollzeit arbeiten und eine Betreuungsmöglichkeit für die Kinder finden. Muss sich mein geschiedener Mann an den Kinderbetreuungskosten beteiligen? Verena Wallrabenstein, Rechtsanwältin, Kanzlei Kalicki, Trier: Die Kinderbetreuungskosten werden zugunsten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Auch eine Betreuung durch Dritte, etwa durch Verwandte, entlasten den Unterhaltspflichtigen nicht. Es gibt verschiedene Modelle, die Kinderbetreuungskosten anzurechnen: Sie können beim Ehegattenunterhalt als berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden. Oder beim Kindesunterhalt, wobei es dort problematisch ist, da nicht vorhersehbar ist, in welcher Höhe die Betreuungskosten vom Basisunterhalt gedeckt sind. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Betreuungskosten als Mehrbedarf zu sehen.

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