Fallstricke beim Kindergeld

Grenzgängern steht Kindergeld nach luxemburgischem Recht zu. Dieses ist höher als das deutsche Kindergeld.

 Stephan Wonnebauer.Foto: Bernd Veit

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Voraussetzung ist, dass ein Elternteil in Luxemburg sozialversichert ist. Im einfach gelegenen Fall arbeitet der Vater in Luxemburg, die Mutter ist Hausfrau und betreut das Kind. Komplizierter wird es, wenn beide Eltern arbeiten, einer in Deutschland und einer in Luxemburg. Dann besteht Anspruch auf deutsches Kindergeld. Aus Luxemburg erhält man nur noch die Differenz.
Neulich forderte die deutsche Kindergeldkasse von der Ehefrau eines Grenzgängers 100 000 Euro Kindergeld für drei Kinder für die letzten 20 Jahre zurück. Was war geschehen? Die Mutter hatte vor der Geburt der Kinder gearbeitet, war in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Für die Laufzeit der Elternzeit bis zu 3 Jahren besteht die Sozialversicherungspflicht bei bestehendem Arbeitsverhältnis in Deutschland weiter. Wenn der andere Elternteil in Luxemburg arbeitet, steht den Eltern nur die Differenz aus Luxemburg zu. Endet die Elternzeit in Deutschland, endet auch der deutsche Kindergeldanspruch. Stattdessen ist das volle Kindergeld aus Luxemburg zu beziehen. Mangels Kenntnis der Rechtslage haben sich die Eltern nicht um den Kindergeldbezug gekümmert und keiner Behörde Mitteilung gemacht, dass die Mutter nun nicht mehr arbeitet.
Erst nach etwa 18 Jahren, als Luxemburg das Kindergeld stoppte und eine Bescheinigung der deutschen Kindergeldkasse verlangte, ist aufgefallen, dass jahrelang das Kindergeld aus Deutschland falsch bezogen wurde. Stattdessen hätte das volle Kindergeld von der luxemburgischen Familienkasse kommen müssen. Die Konsequenz: Das Kindergeld wurde in beiden Ländern gestoppt, bis die Rechtslage aufgearbeitet ist. Glücklicherweise gelten in dieser Konstellation keine Verjährungsvorschriften, da dies im EU-Recht bei Sozialleistungen nicht vorgesehen ist. Die Angelegenheit wird also normalerweise gut ausgehen. Die luxemburgische Familienkasse wird die Differenz an die deutsche Kasse erstatten. Das Verfahren ist jedoch sehr aufwendig und langwierig.
An dieser Stelle muss noch einmal betont werden, dass Grenzgänger verpflichtet sind, sich über die Rechtslage im anderen Land zu erkundigen. Alle Bürger haben die Pflicht, sich bei Behörden unaufgefordert zu melden, wenn sich der Lebenssachverhalt ändert. Das alte deutsche Sprichwort "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" gilt im weiterführenden Sinne auch für internationale Sachverhalte.
Bei Fragen zum deutsch-luxemburgischen Recht, insbesondere Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht können sich Grenzgänger an spezialisierte Rechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins Luxemburg wenden,

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