Falsche Angaben bei Autoverkauf: Anbieter muss Geld zurückzahlen

Saarburg · Wer im Internet ein Auto verkauft, ist verpflichtet, richtige Angaben zur Leistung des Wagens zu machen. Das entschied das Koblenzer Oberlandesgericht und gab einem Autokäufer aus Serrig (Kreis Trier-Saarburg) recht.

Saarburg. Der Autohandel per Internet boomt. Immer mehr Käufer finden ihren Neu- oder Gebrauchtwagen auf diversen Seiten im Netz oder bei Internet-Händlern. Doch nicht immer läuft der Verkauf sauber ab. Diese Erfahrung musste auch ein Mann aus Serrig (Kreis Trier-Saarburg) machen. Er kaufte von einem Privatanbieter aus Niedersachsen einen gebrauchten BMW 390 L für 17 000 Euro. Laut des im Internet veröffentlichten Angebots sollte das Auto eine Leistung von 120 kW (163 PS) haben. Tatsächlich hatte der Wagen aber nur 110 kW (150 PS). Das fiel dem Käufer jedoch erst auf, als er das Auto gekauft hatte. "Hätte er das vorher gewusst, hätte er das Auto nicht gekauft", sagt sein Anwalt Gerd Müller aus Saarburg. Der Verkäufer habe den Serriger daher arglistig getäuscht. Da es sich um ein "mangelhaftes" Fahrzeug handele, habe der Käufer das Auto erst gar nicht angemeldet, eine Nutzung sei für ihn nicht infrage gekommen.
Da sich der Verkäufer weigerte, den Wagen zurückzunehmen und dem Käufer das Geld zurückzugeben, zog der Serriger vor Gericht - und bekam recht. Zunächst entschied das Trierer Landgericht, dass der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden müsse, da das Auto mangelhaft sei. Der Käufer habe den Angaben des Verkäufers in dem Inserat vertrauen müssen. Die Trierer Richter ließen den Einwand des Verkäufers, er habe sich bei der Eingabe der Motorleistung vertippt, nicht gelten. Sie verurteilten den Niedersachsen dazu, dem Käufer den vollen Kaufpreis zurückzuzahlen.
Dagegen ging der Verkäufer in Berufung. Doch auch das Koblenzer Oberlandesgericht gab dem Käufer recht, weil der übergebene Wagen von der "vertraglich vereinbarten Beschaffenheit" abweiche. Darauf sei dieser beim Kauf aber nicht hingewiesen worden. Die Leistungsangabe eines Autos spiele bei der Kaufentscheidung eine wesentliche Rolle und beeinflusse diese. Daher, so die Koblenzer Richter, stelle die unzutreffende Angabe des Verkäufers eine Pflichtverletzung dar. Daher müsse dieser dem Käufer die 17 000 Euro zurückzahlen. "Der Verkäufer hat die Unrichtigkeiten seiner Angaben gewusst", ist sich Rechtsanwalt Müller sicher. Er habe mit falschen Angaben den Käufer zum Kauf eines Autos bewogen, das dieser gar nicht haben wollte (Az.: 11 0 310/10). wie

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