Ferienjobs und Steuern

In den Ferien sind viele Studenten und Schüler schwer beschäftigt: Mit einem Ferienjob verdienen sie sich ein paar Euro dazu. Die Steuerabzüge, die dabei fällig werden, kann man sich in den meisten Fällen vom Finanzamt zurückholen.

Trier. (hw) Mit dem Beginn der Sommerferien starten für viele Schüler und Studenten die Ferienjobs. Die Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD) rät Schülern und Studierenden, sich nach Ende eines Ferienjobs die Lohnsteuerkarte mit dem Ausdruck der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung aushändigen zu lassen und diese Unterlagen aufzubewahren. Denn beträgt der Lohn des Ferienjobs im Jahr nicht mehr als 10 782 Euro, so wird die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag in vollem Umfang vom Finanzamt zurückerstattet.Vordrucke im Internet

Hierzu muss lediglich ein - vereinfachter - Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs eingereicht werden. Das entsprechende Formular gibt es bei allen Finanzämtern oder im Internet unter www.fin-rlp.de/vordrucke. Die Steuererklärung kann auch über das Programm "Elster - elektronische Steuererklärung online" übermittelt werden. Näheres dazu unter www.elster.de.Bei der Lohnsteuerabrechnung durch den Arbeitgeber nach der Monatssteuertabelle wird unterstellt, dass während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wird. Da Ferienarbeit aber in der Regel nur in wenigen Wochen im Jahr ausgeübt wird, sind die vom Arbeitslohn abzuziehenden und für das ganze Jahr geltenden Pausch- und Freibeträge meist höher als der erhaltene Arbeitslohn, so die OFD Koblenz.Hier ein Beispiel: Hat eine ledige Studentin (Lohnsteuerklasse I) außer ihrem Arbeitslohn aus Ferienjobs während des Jahres keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, so erhält sie bei einem Arbeitslohn bis zu 10 782 Euro im Jahr die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück. Erst ab diesem Betrag fällt Einkommensteuer an. Weiterhin weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Schülers oder Studierenden, die 7680 Euro im Jahr überschreiten, für Eltern negative Auswirkungen auf den Bezug von Kindergeld und die im Rahmen der Eigenheimzulage zu gewährende Kinderzulage sowie auf weitere steuerliche Vergünstigungen wie etwa den im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung zu berücksichtigenden Freibetrag für Kinder haben können.{routv} Weitere Tipps finden Interessierte in der Broschüre "Mini-, Midi-, Aushilfsjobs”, die es bei allen Finanzämtern gibt.

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