Frage des "Machtbereichs"

Wohnraum-Mietverhältnisse müssen immer schriftlich gekündigt werden. Sowohl für Mieterkündigungen als auch für Vermieterkündigungen gilt die Schriftform. Das bedeutet nach Darstellung des Mietervereins für den Regierungsbezirk Trier, dass mündliche Kündigungen genauso unwirksam sind wie Kündigungen per Telegramm, Telefax oder E-Mail.

Trier. (red) Schriftform heißt nach Angaben des Mietervereins, der Kündigungstext muss schriftlich abgefasst sein. Bei Vermieterkündigungen muss auch die notwendige Begründung für die Kündigung schriftlich erfolgen. Anders als bei der sogenannten Textform, die beispielsweise bei der Mieterhöhung zulässig ist, muss die Kündigung auch eigenhändig unterschrieben werden. Die bloße Namensangabe am Ende des Schreibens, beispielsweise "gez. Meyer", reicht nicht aus.Während diese Regelung bei Wohnraum-Mietverhältnissen nach Informationen des Mietervereins zwingend ist, kann für Geschäftsraummietverhältnisse schon im Mietvertrag etwas anderes vereinbart werden. Hier kann zum Beispiel geregelt sein, dass Kündigungen auch per Telefax erfolgen können, wie aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZR 214/00) hervorgeht. Zugegangen, so der Bundesgerichtshof, ist eine Kündigungserklärung per Telefax, wenn sie "so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen". Gemeint ist der Zeitpunkt, zu dem die Erklärung durch das Faxgerät des Empfängers ausgedruckt ist und der sich - theoretisch - Kenntnis vom Inhalt der Erklärung verschaffen kann.Urlaub und Krankheit keine Hinderungsgründe

Keine Rolle spielt es nach der Entscheidung des BGH, ob der Empfänger zum Zeitpunkt des Faxausdruckes in Urlaub und damit gar nicht anwesend war. Es reicht aus, wenn die Kündigungserklärung in den Bereich des Empfängers gelangt ist und sie dort üblicherweise alsbald wahrgenommen werden kann. Daher gehe eine Willenserklärung auch dann zu, wenn der Empfänger durch Krankheit oder Urlaub daran gehindert ist, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

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