Garage nicht separat kündbar

Schwelm · Einem Mieter einzelne Räume seiner Mietwohnung zu kündigen, ist nicht möglich.

Schwelm (dpa) Wer eine Wohnung samt einer dazugehörenden Garage gemietet hat, muss eine Teilkündigung für die Garage nicht hinnehmen. Werden Wohnraum und Garage in einem Mietvertrag aufgeführt, besteht in der Regel ein einheitliches Mietverhältnis.
Für einzelne Räume - und dazu zählt dann auch die Garage - kann der Vertrag in einem solchen Fall nicht gekündigt werden, befand das Amtsgericht Schwelm in Nordrhein-Westfalen (Az.: 27 C 228/16). Über den Fall berichtet die Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht (Ausgabe 4/2017).
Im verhandelten Fall hatten Mieter zusammen mit ihrer Wohnung eine Garage angemietet. Das war in ihrem Mietvertrag auch so festgehalten. Die Mietpreise für Wohnung und Garage waren gesondert ausgewiesen. Auf Seite sechs des Vertrags stand außerdem eine fettgedruckte Klausel, wonach die Garagennutzung von beiden Seiten separat gekündigt werden durfte.
Die Vermieterin wollte die Garage dann tatsächlich kündigen, weil sie wegen der Klausel nicht von einem einheitlichen Mietvertrag ausging. Sie hatte damit aber keinen Erfolg: Die Klausel halte einer Kontrolle nicht stand und sei damit unwirksam, entschied das Gericht. Der Vertrag sei so gestaltet, dass von einem einheitlichen Mietvertrag ausgegangen werden müsse. Dass die Miete für die Garage gesondert ausgewiesen und die Klausel fettgedruckt ist, ändere daran nichts.
Es wäre für die Vermieterin ohne weiteres möglich gewesen, zwei separate Mietverträge aufzusetzen. Wenigstens aber hätte sie die Mieter auf die umstrittene Klausel hinweisen müssen. Beides sei aber nicht geschehen. Die Mieter jedenfalls hätten nicht damit rechnen müssen, am Ende des Vertrages auf eine solche Regelung zu treffen.

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