Geben mit "warmer Hand"

Geschenkt ist geschenkt, wieder holen ist gestohlen - so heißt im Volksmund eine Rechtsansicht. Da ist etwas Wahres dran.

Doch gibt es viele Situationen, in denen der Schenker seine großzügigen Gaben zurückfordern kann. So beispielsweise bei nachträglicher Verarmung: Kann der Schenker sich nicht mehr selbst unterhalten oder seine Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten oder Ehegatten nicht mehr erfüllen, kann er vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern, wenn die Schenkung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.
Das geschieht häufiger, als man denkt. Wenn beispielsweise der Schenker pflegebedürftig wurde und deswegen Sozialhilfe erhielt, kann auch das Sozialamt die Geschenke zurückfordern. So hat der Sozialhilfeträger auf so manches verschenkte Hausgrundstück noch die Hände gelegt.
Auch als Erbe eines Beschenkten, der stirbt, bevor der Schenker stirbt, kann man sich nicht sicher fühlen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 01, 2084 ff.) erlischt der Anspruch des Schenkers auf Herausgabe des Geschenkes nicht mit dessen Tod.
In dem besagten Fall beantragte ein Vater die Kostenübernahme für seine Heimunterbringung beim Sozialhilfeträger, da er sie allein nicht mehr aufbringen konnte. Der Sozialhilfeträger lehnte ab und berief sich auf Schenkungen des Vaters von je 17 000 Mark an seine Töchter und 6000 Mark an eine Enkelin. Nach dem Tod des Vaters standen schließlich über 44 000 Mark an Heimunterbringungskosten offen. Alle bekannten Erben schlugen das Erbe aus. Der bestellte Nachlasspfleger machte den Rückforderungsanspruch gegenüber den Töchtern geltend. Der Vater konnte seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten, so dass ein Notbedarf und Rückforderungsanspruch entstanden sei. Das Gericht erkannte den Rückforderungsanspruch an und führte aus, dass auch nach dem Tode eines Schenkers Rückzahlungsansprüche gelten gemacht werden könnten, wenn diese dazu dienen, die vor dem Tod entstandenen Kosten zu decken.
Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zurate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltssuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%>

Jörg Hosp, Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich

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