Häusliche Gewalt keine "Privatsache"

Immer wieder werden Frauen Opfer häuslicher Gewalt. Doch ein Großteil der Delikte wird nicht zur Anzeige gebracht, weil die Betroffenen sich vor weiterer Gewalt fürchten oder das Erlebte als "Privatsache" ansehen.


Opfer sollten unverzüglich die Polizei rufen. Die Polizei stellt zuerst die Sicherheit innerhalb der Wohnräume her. Bei Verletzungen alarmiert sie die Sanitäter. Anschließend kann die Polizei dem Täter das Betreten der Wohnung für mehrere Tage verbieten und Schutzmaßnahmen anordnen. Sollte weiterhin Gefahr für das Opfer bestehen, kann die Polizei den Täter in Gewahrsam nehmen. Nach der Befragung sollte Anzeige gegen den Täter erstattet werden.
Ferner ist es ratsam, einen Strafantrag zu stellen. Bei der darauffolgenden Vernehmung können Personen des Vertrauens anwesend sein, wenn der diensthabende Beamte einverstanden ist. Verletzungen sollte sich das Opfer von einem Arzt attestieren lassen. Dieses Attest dient als Beweismittel im Ermittlungsverfahren.
Entschließt sich das Opfer die Wohnung zu verlassen, ist es wichtig, persönliche Gegenstände und Dokumente mitzunehmen. Bei Bezug einer neuen Wohnung oder eines Frauenhauses, kann im Bürgerbüro Auskunftssperre beantragt werden. Die neue Adresse wird dann ausschließlich an Behörden weitergegeben.
Zum Schutz der Opfer gibt es das Gewaltschutzgesetz. So kann das Gericht dem Täter verbieten, die Wohnung zu betreten. Es ist auch möglich, dem gewalttätigen Partner jeden Kontakt zu untersagen. Darüber hinaus kann das Gericht anordnen, dass die gefährdete Person die gemeinsam genutzte Wohnung zunächst für sechs Monate allein bewohnen darf - ganz unabhängig von der Frage, wer Allein- oder Miteigentümer oder Mieter der Wohnung ist.
Das Familiengericht ist für Gewaltschutzanträge zuständig. Wenn der Täter ein Verwandter oder Ehepartner ist, hat das Opfer ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das heißt, die Aussage kann zu jedem Zeitpunkt ohne die Angabe von Gründen verweigert werden. Wer davon Gebrauch macht, muss sich aber bewusst sein, dass dies zur Einstellung des Verfahrens führen kann.
Bei Fragen zu Schutzmöglichkeiten kann ein Anwalt oder eine Beratungsstelle helfen. Spezialisierte Anwälte nennt Ihnen die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Telefon 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%>
Rechtsanwalt Jörg Hosp, Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich

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