IHR GUTES RECHT

Die Ehefrau bucht im Reisebüro eine Luxuskreuzfahrt, und der Ehemann tauscht die alte Familienkutsche gegen einen neuen Sportwagen - die Rechnungen sollen die jeweiligen Ehepartner bezahlen. Doch so einfach ist das nicht.

 Rechtsanwalt Jörg Hosp.Foto: privat

Rechtsanwalt Jörg Hosp.Foto: privat

Zwar haben beide Ehepartner, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, das Recht, Geschäfte auch mit Wirkung für ihren Ehegatten abzuschließen - sogenannte Schlüsselgewalt - doch der Ehepartner haftet für diese Geschäfte nur, wenn sie der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dienen. Verträge zur Vermögensbildung oder Altersvorsorge verpflichten ebenso nur den aktiven Vertragspartner zur Kostenübernahme. Anders sieht es bei Rechnungen für Öl, Gas und Strom aus. Auch wenn die Verträge nur von einem Ehepartner unterzeichnet worden sind, haften beide Eheleute für die Bezahlung der Rechnungen. Gleiches gilt für angeschriebene Summen im Supermarkt, Arztkosten im geringen Rahmen und für die Beiträge der Hausratversicherung. Wenn ein Ehegatte ein hohes Darlehen aufnimmt oder eine teure Operation vornimmt, haftet der Ehepartner nicht für die Begleichung der Rechnungen. Ob die Eheleute für Vertragsgeschäfte gemeinsam in der Pflicht stehen, hängt zum einen von den Lebensumständen des Paares ab und zum anderen, inwiefern die Geschäfte der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dienen. Die Schlüsselgewalt gilt auch, wenn das Ehepaar Gütertrennung vereinbart hat. Sie kann jedoch beschränkt oder ausgeschlossen werden. Von dieser Einschränkung muss der betroffene Ehegatte aber in Kenntnis gesetzt werden. Gegenüber Vertragspartnern wirkt sie nur, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist. Der Ehepartner, der die Schlüsselgewalt eingeschränkt hat, kann diese Beschränkung jederzeit wieder aufheben. Letztlich ist immer eine Betrachtung des Einzelfalls erforderlich. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" class="more" text="www.rakko.de"%>

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort