IHR GUTES RECHT

Wer wird zur Verantwortlichkeit gezogen, wenn Fußgänger auf schlecht geräumten Gehwegen stürzen? Möchte der Geschädigte Schadenersatzansprüche geltend machen, muss er beweisen, dass der Sturz und die daraus resultierenden Verletzungen aufgrund von Glätte erfolgt sind. Um sich von der Haftung zu befreien, müssen die Gemeinde und der Grundstückseigentümer hingegen nachweisen, dass sie ihrer Streupflicht nachgekommen sind.

Sie haften nur dann, wenn sie ihre zumutbare Räum- und Streupflicht innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen nicht erfüllt haben. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Ortsgemeinde für den Winterdienst der Gehwege verantwortlich. An Werktagen muss eine Räumung in der Regel bis 7 Uhr erfolgen, in Einkaufszonen bis zur Geschäftsöffnung. Bei Gehwegen in Parks oder den "schnellen Schleichwegen" besteht keine Räumpflicht, solange andere geräumte Wege zur Verfügung stehen. Die Gemeinde kann ihre Winterdienstpflicht auch an die Anlieger übertragen, deren Grundstücke an einen öffentlichen Gehweg angrenzen. Der Umfang dieser Pflichtübertragung ist in der gemeindlichen Satzung geregelt. Ist die Ortsgemeinde ihren Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen, sind es Privatpersonen, die haftbar gemacht werden können. Wann und wie häufig geräumt werden muss, hängt von der Gefährlichkeit und Nutzung des Gehwegs ab. Beauftragt der Grundstückseigentümer einen Hausmeisterservice mit dem anfallenden Winterdienst, überträgt er gleichzeitig auch die Haftungspflicht. Der Eigentümer muss dennoch sicherstellen, dass der Hausmeisterservice seine Pflichten in gleichem Umfang wahrnimmt, wie der Eigentümer dies hätte tun müssen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" class="more" text="www.rakko.de"%>

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