IHR gutes recht

Viele Paare unterliegen dem Irrglauben, sich in Scheidungsfragen einen Anwalt teilen können. Doch ein Anwalt kann immer nur die Interessen eines Ehepartners vertreten und nur von diesem beauftragt werden.

 Rechtsanwalt Jörg Hosp, Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich.Foto: privat

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Der andere Ehepartner hat dann keinen Rechtsbeistand. Zu empfehlen ist eine einvernehmliche Scheidung, bei der eben das möglich wäre, nur dann, wenn sich das Paar wirklich einig ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Ehepaar bereits ein Jahr getrennt voneinander gelebt hat und beide den Bund der Ehe auflösen möchten. Ferner müssen sich die Scheidungswilligen bei den Themen Kindes- und Ehegattenunterhalt, Umgang mit den Kindern, Sorgerecht, Aufteilung des Hausrats und der Verbleib der Ehewohnung einig sein. Für die Einigungen sind keine schriftlichen Einverständniserklärungen erforderlich. Das Ergebnis der Einigung muss dem zuständigen Familiengericht mitgeteilt werden. Im Scheidungsantrag schriftlich festhalten müssen die Eheleute allerdings, dass sie eine Scheidung wollen. Erst dann geht das zuständige Familiengericht von einer einvernehmlichen Scheidung aus. Das Scheidungsverfahren wird eingeleitet, wenn der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wird. Hierbei genügt es, wenn nur ein Ehegatte durch einen Anwalt vertreten wird. Da es keinen Interessenkonflikt gibt, muss der andere Gatte der Scheidung lediglich zustimmen. Der Antrag muss darüber hinaus die Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen Kinder sowie deren Aufenthaltsort beinhalten. Ferner sind die Eheleute verpflichtet, dem Gericht mittzueilen, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, gegebenenfalls bei diesem oder einem anderen Gericht beantragt worden sind. Möchten die Eheleute zum Zwecke der Scheidung einen Vergleich vor Gericht schließen, müssen beide Parteien durch einen Anwalt vertreten sein. Das ist zum Beispiel auch dann erforderlich, wenn das in Trennung lebende Paar einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich stellen möchte. Entgegen der weitverbreiteten Meinung, das Familiengericht fälle automatisch eine Entscheidung, wenn eine einvernehmliche Regelung scheitert, muss ein Antrag eines der Beteiligten gestellt werden. Lediglich über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht von Amts wegen. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwalt-suchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%>

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