Ihr Gutes Recht

Etwa 30 Prozent aller pflegebedürftigen Menschen leben in Pflegeheimen. Ein Teil der Kosten wird durch die Pflegeversicherung abgedeckt, der Rest muss vom Heimbewohner selbst gezahlt werden.

 Rechtsanwalt Jörg Hosp.Foto: Privat

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Kann dieser die Kosten nicht tragen, werden sie zunächst vom Sozialamt übernommen. Die Sozialämter sind aber verpflichtet, möglichst alle Kosten bei den Unterhaltspflichtigen zurückzufordern. Unterhaltspflichtig ist zunächst der Ehegatte. Ist er dazu nicht in der Lage, kann auch von den Kindern ein sogenannter Elternunterhalt verlangt werden. Ob und wie viel, das ist von ihren Einkünften und vorrangigen Unterhaltspflichten abhängig. Mehrere Kinder haften gemeinsam für ihre Eltern. Generell gilt, dass einem Unterhaltspflichtigen für seine eigene Lebensführung ein bestimmter Betrag als Selbstbehalt bleiben muss. Gegenüber den Eltern beträgt er aktuell 1600 Euro, gegenüber dem Ehegatten 1100 Euro. Gibt es einen Ehepartner, erhöht sich dieser Betrag auf 2880 Euro monatlich. Außerdem darf der Unterhaltspflichtige fünf Prozent seines Bruttoeinkommens für zusätzliche Altersvorsorge aufwenden. Werbungskosten werden ebenfalls berücksichtigt. Die Berechnung des Unterhalts ist kompliziert und sollte von einem Anwalt überprüft werden. Spezialisierte Anwälte nennt Ihnen die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" class="more" text="www.rakko.de"%>

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