Ihr Gutes Recht

Zerwürfnisse, Enttäuschungen und Kontaktabbrüche zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern kommen in den besten Familien vor. Doch Streit allein entbindet die Kinder nicht davon, im Ernstfall für die Pflegekosten ihrer bedürftigen Eltern aufzukommen.

Viele Kinder empfinden das als ungerecht. Doch von der Unterhaltspflicht werden sie nur in extremen Härtefällen entbunden. Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet (§1601BGB). Das heißt, Kinder dürfen ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern nur in Ausnahmefällen zurückweisen. Als sogenannte Härtefälle gelten zum Beispiel körperliche Gewalt, sexueller Missbrauch oder die jahrzehntelange einseitige Kontaktverweigerung gegenüber den eigenen Kindern. Auch Situationen, in denen sich die Eltern jahrelang nicht um die Kinder gekümmert oder sie gar verwahrlost haben, zählen als schwerwiegende Verfehlung der Elternpflicht. Ob ein Kontaktabbruch allein ausreicht, um von der Unterhaltspflicht entbunden zu werden, erkennen Familiengerichte nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen an. Von Unterhaltsforderungen bleibt das Einkommen des Kindes zum Beispiel dann unberührt, wenn das Kind schon im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und von den Eltern auch später vernachlässigt wurde. Ein seit längerer Zeit gestörtes Verhältnis zu den Eltern oder ein abgebrochener Kontakt allein reichen daher nicht aus, um von der Deckung der elterlichen Pflegekosten befreit zu werden. Ebenso wird eine Enterbung nicht akzeptiert, um Elternunterhalt verweigern zu dürfen. Eine zurückgewiesene Unterhaltsverpflichtung lehnte der Bundesgerichtshof auch in einem Fall ab, wo zwischen dem bedürftigen Vater und seiner Tochter überhaupt kein Kontakt entstanden ist. Da der Vater psychisch erkrankt war, stufte das Gericht sein gesamtes Fehlverhalten nicht als schwerwiegende Verfehlung ein. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zurate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwalt suchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%>. Besuchen Sie auch das neue Online-Verbraucherportal der Rechtsanwaltskammer Koblenz unter <%LINK auto="true" href="http://www.ihr-ratgeber-recht.de" text="www.ihr-ratgeber-recht.de" class="more"%>

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