Ihr Recht

Heute heißt eine neu zusammengewürfelte Familie Patchwork-Familie. Doch die neue Partnerschaft muss viele Probleme bewältigen.

 Jörg Hosp, Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich. Foto: privat

Jörg Hosp, Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich. Foto: privat

Getrennt lebende Eltern behalten in der Regel das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Der Elternteil, bei dem die Kinder nach Trennung und Scheidung leben, entscheidet allein über alle alltäglichen Fragen, wie normale Arztbesuche, Fragen der Ernährung, der Erziehung oder des Umgangs mit Freunden. Bei grundsätzlichen Fragen wie etwa bei Operationen oder der Auswahl der weiterführenden Schule müssen die getrennt lebenden Eltern jedoch gemeinsam entscheiden. Oftmals erfordern die Umstände es jedoch, dass auch der neue Lebenspartner Entscheidungen des täglichen Lebens trifft. Um hier eine Legitimation zu schaffen, sollte der neue Partner mit einer Vollmacht versehen werden, um zum Beispiel das Kind zum Arzt zu begleiten oder am Elternsprechtag teilzunehmen. Der Ex-Partner muss grundsätzlich Unterhalt für seine Kinder leisten. Lebt die geschiedene Ehefrau mit einem neuen Partner zusammen, kann der Ex-Ehemann die Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden Ehegatten zunächst geringfügig und dann nach zwei bis drei Jahren des Zusammenlebens deutlich reduzieren bzw. ganz einstellen. Spätestens mit einer Wiederheirat des Ex-Ehegatten entfallen dessen Unterhaltsansprüche vollständig. Stirbt ein Partner aus einer Patchwork-Beziehung, erhält nicht der Lebensgefährte oder neue Ehepartner, sondern der getrennt lebende Partner das Sorgerecht für minderjährige Kinder aus der geschiedenen Ehe. Ist ein Erbe vorhanden, erhält damit auch der geschiedene Ehepartner das Verwaltungsrecht auf das von den Kindern ererbte Vermögen. Wer dies verhindern will, sollte zusammen mit einem Anwalt ein entsprechendes Testament aufsetzen. Auch der Lebenspartner in einer Patchwork-Familie erhält im Todesfall des Partners ohne testamentarische Regelung keinen Erbteil. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zurate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%>.

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