Ihr gutes Recht

"Auf die Scheidung kannst du lange warten .

 Rechtsanwalt Jörg Hosp, Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich. Foto: privat

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.." Diese oder ähnliche Bemerkungen hört man mitunter von einem Ehegatten, der dem Scheidungsbegehren des anderen Ehegatten nicht zustimmen möchte. Die landläufig vorherrschende Auffassung, dass ohne Einverständnis beider Ehegatten die Ehe erst nach einer Trennungszeit von drei Jahren geschieden werden könne, ist falsch. Soweit beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt, erfolgt die Scheidung in der Regel nach einjähriger Trennung. Es wird in diesen Fällen unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Stimmt der andere Ehegatte einer Scheidung jedoch nicht zu, gilt zunächst einmal die dreijährige Trennungszeit. Es sei denn, der Richter stellt die Zerrüttung der Ehe bereits früher fest. Hierzu müssen von dem antragstellenden Ehegatten entsprechende Gründe vorgetragen werden. In der Regel reicht es für den Richter aus, wenn ein Ehegatte ernsthaft seine Abwendung von dem anderen Ehegatten darlegt und bekundet. In diesen Fällen wird die Ehe nach einem Jahr Trennung geschieden. Wenn der Antragsteller ernsthaft die Scheidungsabsicht verfolgt, kommen die meisten Gerichte in der Praxis ohne weiteres zu der Überzeugung, dass die Ehe zerrüttet ist. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zurate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%>. Besuchen Sie auch das neue Online-Verbraucherportal der Rechtsanwaltskammer Koblenz unter

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