Ihr gutes Recht

Trennung und Scheidung führen immer häufiger dazu, dass einer oder beide Ehepartner auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind. Was für einen gemeinsamen Haushalt reichte, ist oftmals für zwei Haushalte zu wenig.

Die schlechte Finanzsituation wird überdies durch die schwierige Arbeitsmarktlage verschärft: Gerade mit der Kinderbetreuung vereinbare Teilzeitarbeitsplätze sind kaum zu finden. Leidtragende dieser Situation sind vor allem die Kinder. In bestimmten Fällen können betroffene Familien Unterstützung vom Sozialamt beantragen: Sozialhilfeempfänger können neben der Unterstützung zum Lebensunterhalt einen Anspruch auf "Grundausstattung", die einen Kinderwagen, einen Laufstall und einen Kinderhochstuhl umfasst, geltend machen. Auch die Einrichtung eines Kinderzimmers mit Schrank, Tisch, Stühlen und Teppich kann auf Kosten des Sozialamtes erfolgen. Der Sozialhilfeträger kommt ebenfalls für eine Mindestausstattung für Schulanfänger mit einer Summe von höchstens 75 Euro auf. Übernommen werden auch die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten, da sie im Sinne des Sozialhilferechts zum notwendigen Lebensunterhalt gehören. Ein Anspruch besteht ferner auf die Übernahme der Kosten einer Tauf-, Konfirmations- oder Kommunionsfeier. Auch für unterhaltspflichtige Väter, die auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen sind, kann sich ein weiterer Gang zum Sozialamt lohnen: Das Sozialamt übernimmt in einem solchen Falle die Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts entstehen. Nicht übernommen werden hingegen Kosten für Spielzeug. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%> Der Autor des Artikels ist Rechtsanwalt Jörg Hosp von der Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich.

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