Koffer weg - was tun?

Ein Urlaub, der mit einem verlorenen Gepäckstück beginnt, ist der Alptraum eines jeden Reisenden. Verschwindet das Gepäck nach ordnungsgemäßem Einchecken in der Obhut der Fluggesellschaft, ist der Ersatz des Schadens gewährleistet: Alle Fluggesellschaften leisten Ersatz für verlorene oder beschädigte Gepäckstücke.

 Rechtsanwalt Dr. Stefan Schatz, Kanzlei Bomm, Schatz.Foto: privat

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Hier heißt es dann, Nachweise zur Höhe des Schadens bringen: Was war der Koffer wert, welche Gegenstände befanden sich im Koffer, wie alt waren sie und zu welchem Anschaffungspreis wurden sie erworben? Was aber tun, wenn das Gepäck nicht in der Obhut der Fluggesellschaft verloren ging? Etwa dann, wenn bei Abflug oder Ankunft am Flughafen das Gepäck abhanden kam. Der erste Gedanke an die eigene Hausrat-versicherung muss gleich verworfen werden. Deren Inanspruchnahme kommt nur dann in Betracht, wenn es sich - auch auf Reisen - um einen Einbruchdiebstahl handelt. Wohl dem, der in einer solchen Situation über eine Reisegepäckversicherung verfügt. Allerdings gibt es auch hier viele Haken: Vom Versicherungsschutz umfasst, ist sowohl der Diebstahl als auch das Verlieren von Gepäck, sofern es nicht liegen gelassen wurde. Das Versicherungsunternehmen ist bei ungeklärtem Abhandenkommen leistungspflichtig. Der Versicherungsnehmer selbst hat nur den Verlust und dessen Unfreiwilligkeit zu beweisen. Grobe Fahrlässigkeit des Reisenden führt allerdings zum Ausschluss des Versicherungsschutzes: Auch bei einer Reise muss zwar die Aufmerksamkeit nicht vorwiegend und nicht ununterbrochen auf die eigene Habe gerichtet sein. Die Sorgfaltsanforderungen steigen allerdings mit dem Wert der Gepäckstücke. Maßgebend ist auch, ob das Gepäck in der besonderen Situation verlustgefährdet war. Dies wird für die Situation in einem Flughafen ohne Weiteres zu bejahen sein. Bei der Schadenabwicklung muss daher im Einzelnen vorgetragen werden, in welcher Weise das Gepäck platziert und beobachtet wurde. Wenn die üblichen Sorgfaltspflichten erfüllt wurden, wird sich das Versicherungsunternehmen nicht auf einen Fall grober Fahrlässigkeit berufen können. In jedem Fall muss der Versicherungsnehmer den Schaden bei dem Versicherungsunternehmen unverzüglich anzeigen. Schäden durch strafbare Handlungen sind außerdem unverzüglich den zuständigen Polizeidienststellen unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Dinge anzuzeigen und sich über diese Anzeige eine Bescheinigung der Polizei ausstellen zu lassen.
Spezialisierte Anwälte nennt die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Telefon 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%>.

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