Lieferung nur einmal zahlen

Stuttgart · Stuttgart (dpa) Einmal geliefert - doppelt kassiert? Das geht so nicht. Denn Kunden müssen für ein und dieselbe Leistung nicht zweimal zahlen.

Darauf weist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin. Ein Händler darf nur die Leistung abrechnen, die er erbracht hat. Aus diesem Grund mahnten die Verbraucherschützer vor dem Landgericht Lübeck erfolgreich einen Online-Händler ab (Az.: 8 HKO 55/16). Ein Kunde hatte bei dem Händler einen elektrischen Pflegesessel bestellt. Da das Möbelstück sperrig war, wurde zum Sperrgutversand noch die Lieferung in die Wohnung vereinbart, für einen Aufpreis von 60 Euro. Die Spedition wollte den Sessel aber nur bis zur Bordsteinkante liefern - anders als vereinbart war. Der Online-Händler stellte seine zusätzliche Liefergebühr in Rechnung. Das Landgericht Lübeck entschied im Sinne der Verbraucher. Der Händler muss auf ein solches irreführendes Verhalten verzichten.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort