Mietrechtstipp

Selten fallen die Neuanmietung einer Wohnung und das Ende der Kündigungsfrist auf ein Datum. Oftmals wollen Mieter daher das Mietverhältnis vorzeitig beenden.

 Anita Merten-Traut. Foto: privat

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Seit Jahren hält sich ein hartnäckiges Gerücht: Wer dem Vermieter drei potenzielle Nachmieter nennt, muss vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen werden. Diese Behauptung ist in keiner Weise rechtlich begründet und daher schlichtweg falsch! Enthält der Mietvertrag keine Nachmieterklausel, hat der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter einer vorzeitigen Vertragsbeendigung und einem Nachmieter zustimmt. Die gesetzliche Kündigungsfrist - in der Regel drei Monate - muss eingehalten werden, und die vertraglichen Vereinbarungen sind bis zum Vertragsende einzuhalten. Die gesetzliche Kündigungsfrist kann nicht umgangen oder verkürzt werden. Allerdings haben die Gerichte bei Härtefällen Ausnahmen zugelassen. Diese gelten in erster Linie für Zeitmietverträge, welche noch eine langjährige Restlaufzeit haben. Bei solchen Verträgen kann es zu einem Verstoß gegen Treu und Glauben kommen, wenn aufgrund unvorhersehbarer Lebensereignisse die lange Bindung an den Mietvertrag unzumutbar wäre. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier. <%LINK auto="true" href="http://www.mieterverein-trier.de" text="www.mieterverein-trier.de" class="more"%>

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