Mietrechtstipp

Miete ist das monatliche Entgelt für die Wohnungsüberlassung (Kaltmiete). Dazu kommt im Regelfall noch die Vorauszahlung für die Heiz- und Betriebskosten.

 Anita Merten-Traut. Foto: privat

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Nach dem Gesetz muss die Gesamtmiete am Monatsanfang, spätestens bis zum 3. Werktag bezahlt werden. Dabei zählt der Samstag nicht als Werktag. In den meisten Mietverträgen steht, dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes (auf dem Vermieterkonto) ankommt. Eine solche Vertragsklausel ist unwirksam, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 222/15). Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr kommt es nicht darauf an, dass die Miete am 3. Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt vielmehr, dass der Mieter - vorausgesetzt, sein Konto ist gedeckt - seiner Bank oder Sparkasse den Zahlungsauftrag bis zum 3. Werktag des Monats erteilt hat. Durch die oben genannte unwirksame Vertragsklausel würde dem Mieter anderenfalls das Risiko einer durch die Bank oder Sparkasse verursachten Verzögerung auferlegt. Das sei unzulässig. Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier. mieterverein-trier.de

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