Mit dem Segen des Staates

Der Staat belohnt ehrenamtliche Arbeit für das Gemeinwohl, die er selbst in dieser Form nicht leisten könnte. Für gemeinnützige Vereine hat der Gesetzgeber viele Vorteile vorgesehen.

Trier. Eine weitgehende Befreiung von Körperschafts- und Gewerbesteuer, eine ermäßigte Umsatzsteuer und die Berechtigung, Spendenquittungen auszustellen - das sind die Vorteile von Vereinen, die als gemeinnützig anerkannt sind. Kein Wunder, dass sich eine Vielzahl unterschiedlicher Vereine um das Prädikat "gemeinnützig" bemüht. Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit: In der Abgabenordnung ist festgelegt, dass ein Verein dann gemeinnützig ist, wenn er bestimmte, das Gemeinwohl fördernde Zwecke verfolgt. Als Orientierungshilfe hat der Gesetzgeber aufgelistet, welche Zwecke er als gemeinnützig anerkennt. Darunter fallen beispielsweise die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Jugend- und Altenhilfe, des Sports, von Kunst und Kultur und vieles mehr. Darüber hinaus muss der Verein ausschließlich diese Zwecke in eigener Regie verfolgen und darf nicht nach eigenem Gewinn streben.Anerkennung der Gemeinnützigkeit: Wollen Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, müssen sie dem zuständigen Finanzamt ihre Satzung und das Protokoll der Gründungsversammlung vorlegen. Oft werden aber schon im Vorfeld gemeinsam Fragen zu Formulierungen in der Satzung geklärt. Auch können Vereine auf eine Mustersatzung zurückgreifen, die beim Finanzamt erhältlich ist. Ist die Gemeinnützigkeit festgestellt, überprüft die Behörde in der Regel alle drei Jahre, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Dabei müssen die Vereine Angaben über ihre Tätigkeit machen, Einnahmenüberschussrechnungen, Kassenberichte und Protokolle der Mitgliederversammlungen einreichen.Probleme der Vereine: "Die Vereine stecken in einem Grunddilemma", sagt Jürgen Kentenich, Vorsteher des Finanzamts Trier. "Sie brauchen Geld, also organisieren sie Feste und nähern sich damit immer mehr dem Marktgeschehen." Da der Gesetzgeber die Steuerbegünstigungen grundsätzlich nur für die Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke vorgesehen hat, sind Tätigkeiten, bei denen die Vereine in Konkurrenz zu anderen Gewerbetreibenden treten, aber normal zu besteuern. Allerdings fallen keine Körperschafts- und Gewerbesteuern an, wenn die Einnahmen daraus 35 000 Euro nicht übersteigen.Ein weiteres Problem für viele Vereinsvertreter laut Kentenich: "Es existiert ein Bedürfnis, das Geld auf die hohe Kante zu legen." Dabei müssen die Vereine ihre Mittel zeitnah für ihre Satzungszwecke verwenden und dürfen sie grundsätzlich nicht in einer Vermögensanlage "parken". Rücklagen sind nur dann zulässig, wenn sie für ein genau bestimmtes, bereits konkret anvisiertes Vorhaben angesammelt werden.Aberkennung der Gemeinnützigkeit: Ein Verlust des Prädikats "gemeinnützig" mitsamt aller steuerlichen Vorteile kommt dann in Betracht, wenn die Aktivitäten des Vereins nicht dem Satzungszweck entsprechen. In der Region Trier war das in den vergangenen drei Jahren aber bei keinem Verein der Fall - lediglich neun Vereinen wurde die Gemeinnützigkeit aberkannt, da sie dem Finanzamt überhaupt keine Unterlagen einreichten. "Die Vereine müssen aber alle drei Jahre eine Steuererklärung einreichen", erklärt Julia Köster, Pressesprecherin des Finanzamts Trier. "Nur so kann die Art und Weise überprüft werden, wie der Verein sich in seinem alltäglichen Geschäftsleben betätigt."

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