Not-Testament braucht drei unabhängige Zeugen

Köln · Köln (dpa) Ist ein Erblasser nicht mehr in der Lage seinen letzten Willen zu verfassen, kann ein sogenanntes Nottestament aufgesetzt werden. Laut Gesetz kann es mündlich vor drei Zeugen errichtet werden.

Allerdings sollten diese Zeugen neutral sein, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt (Az.: 2 Wx 86/17). Wirken Kinder oder Verwandte von denjenigen mit, die durch das Nottestament einen rechtlichen Vorteil bekommen, ist das Testament unwirksam.
In dem Fall ging es um das Erbe eines 84-Jährigen, der im Krankenhaus starb. Wenige Stunden vor seinem Tod waren vier Personen an das Sterbebett gekommen. Drei von ihnen hielten in einer Niederschrift fest, dass nach seinem Letzten Willen die Lebensgefährtin des Mannes Alleinerbin werden solle. Der Kranke sei mit dem Nottestament einverstanden, habe aber keine Kraft mehr gehabt, es zu unterschreiben. Unter den Zeugen war der Sohn der Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin beantragte einen Erbschein. Die Nichten und Neffen klagten dagegen - mit Erfolg: Ein Drei-Zeugen-Testament sei zwar möglich, entschied das OLG. Als Zeugen könnten aber nicht Kinder oder Verwandte einer Person mitwirken, die durchs Testament einen Vorteil erhält. Da der Sohn der Lebensgefährtin Zeuge war, sei das Nottestament unwirksam. Auch eine vierte Person ändere für das Gericht nichts.

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