Pflegekosten verrechnen: Diese Beispiele können sich rechnen

Ausgaben für Ärzte, Medikamente und Pflege listen Steuerzahler als außergewöhnlichen Belastungen auf Seite 3 des Steuerhauptformulars auf. Dabei müssen sie zwischen außergewöhnliche Belastungen besonderer Art und allgemeiner Art unterscheiden.

Außergewöhnliche Belastungen besonderer Art (Zeilen 61-66) können Steuerzahler ab dem ersten Euro steuerlich geltend machen - jedoch nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Dazu gehören beispielsweise der Pauschbetrag für Hinterbliebene und für Behinderte sowie Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige.
Eltern verrechnen die Unterhaltsleistungen für ein Kind, für das sie kein Kindergeld mehr erhalten, bis zur Höhe von 8354 Euro als außergewöhnliche Belastung. Dazu müssen Eltern die "Anlage Unterhalt" ausfüllen (Teil 4).
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (Zeilen 67-69) können Steuerzahler in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend machen. In diese Kategorie fallen etwa Ausgaben für Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Kuren, Pflege sowie Ehescheidungs- und Beerdigungskosten. Bevor sich bei diesen Aufwendungen jedoch der erste Euro steuermindernd auswirkt, müssen Steuerzahler eine zumutbare Belastung eigenhändig zahlen. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab (s. Tabelle).
Ein Beispiel: Herr Schneider ist ledig. Sein Gesamtbetrag der Einkünfte lag 2014 bei 52 500 Euro. Er muss demnach sieben Prozent, also 3675 Euro, aus eigener Tasche zahlen, bevor sich seine Ausgaben für Medikamente und Krankenhausaufenthalte steuermindernd auswirken. bbr

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