Pflegekosten verringern die Steuerlast

Auch wenn immer mehr Rentner eine Steuererklärung machen müssen: Das bedeutet nicht automatisch, dass sie auch Steuern zahlen müssen. Schließlich können sie das Finanzamt an einer Reihe von Kosten beteiligen und so ihr zu versteuerndes Einkommen reduzieren.

Mitunter fällt dann gar keine Steuer mehr an. Hier eine Auflistung:
Werbungskosten: Finanzbeamte berücksichtigen bei Ruheständlern automatisch einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro. Wer höhere Ausgaben in Bezug auf seine Renten und Pensionen hat, sollte diese einzeln auflisten.
Versicherungen: Ruheständler tragen ihre Ausgaben für die gesetzliche oder private Basiskrankenversicherung sowie weitere Versicherungen in die "Anlage Vorsorgeaufwand" ein. Die Finanzbeamten prüfen bis 2019, ob für Ruheständler die alte oder neue Regelung zur Absetzbarkeit von Versicherungen günstiger ist. Nach der alten Regelung können Ruheständler für das Jahr 2013 Versicherungsbeiträge bis zur Höhe von 4101 Euro (Alleinstehende) bzw. 8202 Euro (Verheiratete) steuerlich geltend machen. "Ruheständler sollten daher alle Versicherungsbeiträge in ihrer Steuererklärung auflisten", sagt Alwin Kort vom Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz. Ausgaben für Sachversicherungen erkennen die Finanzämter jedoch nicht an (vgl. Teil 2).
Pflege: Steuerzahler können Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen verrechnen. Wird die Person im eigenen oder in deren Haushalt gepflegt, haben Pflegende einen Anspruch auf den Pflegepauschbetrag von 924 Euro. Bedingung ist jedoch, dass die Person in Pflegestufe III eingruppiert ist oder das Merkzeichen "H" im Behindertenausweis hat. "Wer eine pflegebedürftige Person betreut, kann den Pflege-Pauschbetrag steuerlich geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält", sagt Peter Kauth von Steuerrat24.de. Der Pflegepauschbetrag gehört in die Kategorie der außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art und reduziert die Steuerlast daher ab dem ersten Euro.
Alternativ können Sie die Kosten auch als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art verrechnen - sofern diese die Höhe des Pflegegelds übersteigen. Absetzbar sind nachgewiesene Ausgaben für die Pflege, nicht jedoch die eigene Pflegeleistung (BFH-Urteil vom 22.1.1992). Zudem müssen Steuerzahler beachten, dass sie zunächst die zumutbare Belastung aus eigener Tasche zahlen müssen, bevor sich der erste Cent steuermindernd auswirkt (s. Teil 2 der Serie).
Steuerzahler können die Pflegekosten jedoch auch als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen - und zwar unabhängig davon, in welche Pflegestufe die Person eingestuft ist. Die Finanzämter erkennen beispielsweise 20 Prozent der Ausgaben für mobile Pflegedienste bis 20.000 Euro an, also maximal 4000 Euro. Diese 4000 Euro ziehen die Finanzämter direkt von der Steuerschuld ab (mehr dazu in Teil 6). bbr

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