Sichere Wohnung bei Hausverkauf

Trier. (red) Zu unserem Artikel "Kauf unterbricht die Miete nicht" im TV-Immobilienjournal vom Wochenende 12./13. September hat uns der Mieterverein für den ehemaligen Regierungsbezirk Trier einige ergänzende Aspekte übermittelt.

Demnach ist es zwar richtig, dass der Rechtsgrundsatz gilt, Kauf bricht nicht Miete, und der Mieter keinen neuen Mietvertrag mit dem Erwerber abschließen muss. Jedoch kann sich der Mieter auf keine Sperrfrist beim Verkauf des Hauses berufen. Er hat lediglich eine angemessene Kündigungsfrist, die bei einer Wohndauer von unter fünf Jahren drei Monate beträgt, wenn der Eigenbedarf des neuen Vermieters nachvollziehbar ist. Bei der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung hat der Mieter bei Umwandlung und Verkauf sogar ein Vorkaufsrecht. Der Mieter hat dann zwei Monate Zeit, sich für den Kauf zu entscheiden. Macht der Mieter davon keinen Gebrauch, hat er als Schutz eine Mindestkündigungssperrfrist von drei Jahren. Die Landesregierungen sind ermächtigt, diese Sperrfristen auf bis zu zehn Jahre auszudehnen.

Eine weitere Sachlage entsteht, wenn beim Verkauf des Hauses in den notariellen Vertrag eine Klausel aufgenommen wird, wonach die Kündigung auf einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren ausgeschlossen ist.

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