Starke Belästigung durch Baulärm muss man nicht hinnehmen

Baulärm in der Nachbarschaft stellt für die Betroffenen oft mehr als ein lästiges Übel dar. Ob sie sich zur Wehr setzen können und wie viel die Anwohner ertragen müssen, hängt im Einzelfall von verschiedenen Faktoren ab.

Generell gilt, dass der Grundstückseigentümer den von einem Nachbargrundstück herrührenden Baulärm entschädigungslos hinnehmen muss, teilt die Rechtsanwaltskammer Koblenz mit. Sie ist auch für den Landgerichtsbezirk Trier zuständig. Liegt die Baustelle in einem Wohngebiet, darf der Baulärm jedoch die Grenzwerte von tagsüber 50 dB und nachts 35 dB nicht überschreiten.
Die Bauaufsichtsbehörde kann den Grundstückseigentümer laut der Kammer dazu veranlassen, den Baubetrieb zeitlich zu begrenzen. Möglich sind auch andere Auflagen wie Lärmschutz oder die Stilllegung der Baustelle. Wird der Lärm unzumutbar, kann der Nachbar Schadenersatz fordern.
Wenn ein Mieter von Baulärm betroffen ist, steht ihm ein Anspruch auf Mietminderung zu. Die ist laut der Kammer jedoch nur möglich, wenn in unvorhersehbarer Weise, etwa zur Nachtzeit, gebaut wird. red

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort