Streitobjekt Fahrstuhl

Der eine profitiert täglich von der technischen Einrichtung, der andere - weil er im Parterre wohnt - hat gar nichts davon, muss sie aber mitfinanzieren. Streitereien gingen bis vor Gericht, Urteile sind die Folge.

Trier. (red) Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 103/06) dürfen Vermieter die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag als Betriebskosten auf alle Mieter des Hauses umlegen. Dabei spielt es nach Angaben des Mietervereins für den ehemaligen Regierungsbezirk keine Rolle, ob der Erdgeschoss-Mieter den Fahrstuhl nutzt oder überhaupt nutzen kann. Rechtsstreitigkeiten um das Thema "Aufzug" sind keine Seltenheit. Einige Beispiele:

Einen vorhandenen Aufzug darf der Mieter nutzen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Fahrstuhl betriebsbereit zu halten (LG Berlin 61 T 55/85).

Reparaturkosten für den Fahrstuhl sind keine Nebenkosten (AG Rheinbach 3 C 242/87).

Kosten zur Beseitigung einer Betriebsstörung sind keine Betriebskosten. Der Mieter muss nicht zahlen (LG Hamburg 316 S 15/00).

Der Einbau eines Aufzugs kann eine Modernisierungsmaßnahme sein (LG Berlin 62 S 181/96).

Keine Modernisierung ist es, wenn ein altersschwacher Aufzug durch einen neuen ersetzt wird (LG Berlin 64 S 135/97).

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