TV-Lesertelefon: Pflege und Patientenverfügung

Trier · Nachgefragt: Experten beantworteten Leserfragen am Telefon.

Trier Wer kann mir sagen, ob ich jetzt einen Pflegegrad beantragen kann? Sind die alten Patientenverfügungen nach der neuen Rechtslage noch gültig? Fachleute beantworteten die vielen Fragen unserer Leserinnen und Leser am Telefon.
Muss eine Patientenverfügung beim Notar oder Rechtsanwalt gemacht werden?
Günter Crames, Geschäftsführer des Sozialdienstes Katholischer Männer (SKMI in Trier): Nein, nicht notwendigerweise. Man sollte die Patientenverfügung immer wieder darauf überprüfen, ob der formulierte Wille noch "richtig" ist. Man zögert eher, ein notarielles Dokument abzuändern.
Ich bin 74 Jahre alt und gehbehindert. Wer kann mir sagen, ob ich jetzt einen Pflegegrad beantragen kann?
Crames: Ein Pflegestützpunkt kann Sie beraten.
Ich werde operiert. Kann ich in der Patientenverfügung festlegen, dass ich bei Komplikationen nicht wiederbelebt werden möchte?
Crames: Ja, das können Sie festlegen lassen. Aber Sie sollten sich bewusst sein, dass dies eine weitreichende Entscheidung ist, die man nicht leichtfertig treffen und intensiv mit Angehörigen besprechen sollte.

Sind die alten Patientenverfügungen nach der neuen Rechtslage noch gültig?
Caroline Klasen, Bereichsleiterin des Betreuungsvereins beim Sozialdienst Katholischer Frauen (SKF): Gültig sind die Patientenverfügungen noch, aber man sollte die Inhalte nochmal neu überprüfen und überlegen, ob manche Punkte noch konkreter festgelegt werden können. Dabei kann Ihnen beispielsweise Ihr Hausarzt oder Mitarbeiter der Betreuungsvereine helfen.
Gibt es Formulierungshilfen und Vordrucke zu Patientenverfügungen?
Klasen: Ja, es gibt zum Beispiel Formulare des Bundesjustizministeriums sowie des rheinland-pfälzischen Justizministeriums, die der Rechtsgrundlage entsprechen. Sie erhalten die Formulare unter anderem bei den Betreuungsvereinen, beim Betreuungsgericht oder im Internet auf den Seiten der Justizministerien.

Ich habe ein Testament erstellt, dann muss ich ja keine Vollmacht mehr ausstellen, dann ist ja alles geregelt. Stimmt das?
Klasen: Nein, weil ein Testament erst nach dem Tod greift, während in einer Vollmacht Dinge geregelt sind, die zu Lebzeiten relevant sind.
Ich habe 1979 eine Pflegetagegeldversicherung abgeschlossen, die beinhaltet, dass nur für Pflegestufe zwei und drei Tagegeld gezahlt wird. Nun habe ich eine Mitteilung bekommen, dass mit der Umstellung auf Pflegegrade erst mit Pflegegrad drei gezahlt wird. Was mache ich jetzt?
Renate Schröder von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in Trier: Kommen Sie in unsere Beratungsstelle und wir schauen uns den Vertrag genau an.
Meine Tochter ist 28 Jahre alt, schwanger und zahlt noch ein Haus ab. Macht es Sinn, eine Pflegezusatzversicherung für sie abzuschließen?
Schröder: Wichtig ist eher, dass zuerst alle Versicherungen, die die Familie benötigt, vorhanden sind, wie Privathaftpflicht-, eine Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung. Oder dass der Kredit fürs Haus abgezahlt wird. Wenn dann noch Geld übrig ist, dann kann man überlegen, wie man absichert, falls man zum Pflegefall absichert.

Was muss ich tun, wenn ich pflegebedürftig werde und einen Pflegegrad beantragen möchte?
Meret Lobenstein vom Referat Gesundheit und Pflege bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in Mainz: Sie stellen einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Grundsätzlich genügt ein formloser Antrag, ein Anruf bei der Pflegekasse reicht. Besser ist es jedoch, den Antrag schriftlich zu stellen, am besten per Einschreiben mit Rückschein. Denn so hat man einen Nachweis, dass der Antrag gestellt wurde. Wichtig: Für den Leistungsbeginn ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Nach Antragstellung erhält der Versicherte von der Pflegekasse Formulare zum Ausfüllen. Hat der Versicherte die Formulare ausgefüllt an die Pflegekasse zurückgeschickt, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
Daraufhin kommt ein Gutachter des MDK zu dem Versicherten nachhause und begutachtet ihn. Vor dem Begutachtungstermin sollte die Pflegeperson ein paar Tage lang ein sogenanntes Pflege-tagebuch führen, also schriftlich festhalten, in welchen Bereichen sie dem Pflegebedürftigen Hilfe leisten muss. Zudem sollten zum Begutachtungstermin wichtige medizinische Dokumente wie Arztberichte oder Entlassungsberichte der Krankenhäuser bereit gelegt werden.
Nach der Begutachtung teilt der MDK das Ergebnis der Pflegekasse mit und diese entscheidet dann über den Pflegegrad. Wenn der Versicherte mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, kann er gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.

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